Einführung

Herzlich willkommen zu Wirtschaftsrecht für Dummies. Lassen Sie mich raten: Sie studieren an einer Universität, (Fach-)Hochschule oder Berufsakademie und das Wirtschaftsrecht ist Teil Ihres Studiums, nicht wahr? Und sicher liege ich nicht falsch, wenn Sie sich von diesem Buch nützliche Informationen erhoffen. Oder kommen Sie aus der Praxis und hätten gern etwas Orientierung? Nun, was immer Sie antreibt, dieses Buch möchte Ihnen für das eine wie das andere einen Einstieg bieten: kompakt, fundiert, anschaulich und hoffentlich ein bisschen kurzweilig.

Falls Sie ein eher klassisches Fach- und Lehrbuch erwarten, sogleich ein Hinweis in eigener Sache: Es gibt tatsächlich ganze Bibliotheken einschlägiger Fach- und Lehrbücher. Vieles von dem, was darin steht, bietet Ihnen dieses Buch ebenfalls (in mancher Hinsicht sogar etwas mehr als in einigen anderen Büchern). Warum dann noch ein Wirtschaftsrecht für Dummies? Ganz einfach: Vielen ist diese Materie fremd, vor allem dann, wenn man ansonsten wenig mit Rechtsthemen zu tun hat. Hier bekommen Sie das Ganze daher auf eine etwas andere Art und Weise präsentiert, nämlich möglichst verständlich und einprägsam. Neugierig geworden?

Okay, Sie haben das Buch nicht nach den ersten Zeilen gleich wieder zugeklappt und ins Regal verbannt. Dann lassen Sie uns loslegen. Zeit ist ja bekanntlich Geld, wie es bereits Benjamin Franklin (Erfinder des Blitzableiters und einer der Gründerväter der USA) vor über 250 Jahren formulierte. Er schrieb das übrigens den Lesern seiner »Ratschläge für junge Kaufleute« ins Stammbuch. Damit Sie dieses Buch bestimmungsgemäß nutzen können, finden Sie in dieser Einleitung eine Art Gebrauchsanweisung.

Über dieses Buch

Inhaltlich orientiert sich Wirtschaftsrecht für Dummies an dem, was Unterrichtsgegenstand vieler Studiengänge ist. Dabei geht es – etwas salopp formuliert – um die wichtigsten rechtlichen Spielregeln des Wirtschaftsalltags. Solche wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen berühren uns alle auf die eine oder andere Weise: Egal ob privat als Verbraucher oder beruflich als Angestellter, ob als selbstständiger Unternehmer in einem Einmannbetrieb oder Chef eines global agierenden Konzerns. Wirtschaft ohne Recht – das gibt’s nicht.

Dieses Buch möchte zweierlei, nämlich

check.gif Sie dabei unterstützen, sich wichtige Teilgebiete des Wirtschaftsrechts zu erschließen (was erfahrungsgemäß nicht allzu schwer ist und sich mit etwas Fleiß und Beharrlichkeit gut bewerkstelligen lässt).

check.gif Sie mit der juristischen Denk- und Arbeitsweise vertraut machen. Oftmals wird von Studierenden erwartet, erworbenes Wissen zum Beispiel im Rahmen von Fallbearbeitungen anzuwenden (das ist vor allem eine Sache der Übung, wozu Sie hier ebenfalls Gelegenheit haben werden).

Dieses Buch eignet sich aber nicht nur zum Einstieg. Sie können es ebenso gut dafür nutzen, einige Eckpunkte gezielt zu wiederholen (beispielsweise vor Prüfungen). Apropos: Das eine oder andere in diesem Buch wird Ihnen womöglich sogar schon bekannt vorkommen. Umso besser, denn Wiederholungen schaden keinesfalls. Sie profitieren von der Lektüre insbesondere,

check.gif wenn Sie sich als angehende Wirtschaftswissenschaftler, Wirtschaftsingenieure, Wirtschaftspsychologen, als Sozial- oder Verwaltungswissenschaftler (oder im Rahmen irgendeines anderen Studiums) dank Ihres ausgeklügelten Vorlesungsplans mit dem Wirtschaftsrecht befassen dürfen.

check.gif wenn Sie sich als Jurastudierende (vor allem in den ersten Semestern) einen schnellen Überblick verschaffen wollen.

check.gif wenn Sie sich als Vertreter der Praxis mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Wirtschaft vertraut machen möchten.

Was dieses Buch nicht will

Zwar ist dieses Buch thematisch breit angelegt – das Wirtschaftsrecht ist ein ziemlich verästeltes Rechtsgebiet –, es nimmt aber nicht für sich in Anspruch, eine Gesamtdarstellung zu bieten. Das würde den zur Verfügung stehenden Rahmen gleich mehrfach sprengen. Die Darstellung diskutabler Details darf daher draußen bleiben, wie auch manche Meinungsstreitigkeit. Fußnoten mit weiterführenden Hinweisen zur Vertiefung werden Sie daher vergeblich suchen. Auch als individuelle Rechtsberatung bei konkreten Problemen stößt dieses Buch an Grenzen. Sollte es darum gehen, so gilt: Bei Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie Ihre Anwältin oder Ihren Anwalt.

Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden

Die Bücher der … für Dummies-Reihe wollen das jeweilige Thema verständlich darstellen. Das ist auch hier die Leitlinie. Ganz ohne Fachbegriffe werden Sie dabei zwar nicht auskommen. Aber keine Sorge: Wichtige Begriffe sind besonders hervorgehoben und entweder im Text kursiv gedruckt oder sogar eigens durch ein Symbol gekennzeichnet und erklärt. Obendrein finden Sie unter www.downloads.fuer-dummies.de ein Glossar mit wichtigen Fachbegriffen, die Ihnen im Laufe der Lektüre verschiedentlich begegnen werden.

Konventionen in diesem Buch

Auch wenn Ihnen dieses Buch anbietet, das Wirtschaftsrecht verständlich darzustellen, wenn Sie dazu kein bestimmtes Vorwissen benötigen, wenn es auf Wissenschaftlichkeit verzichtet und sich eher als ein Lernbuch denn als ein Lehrbuch versteht, ganz ohne Ihr Mitwirken geht es nicht: Dazu zählt in erster Linie die Arbeit mit dem juristischen Handwerkszeug. Das sind die jeweils einschlägigen Gesetze. Entsprechende Textsammlungen gibt es bereits für wenige Euro zu kaufen. Ein paar Hinweise dazu finden Sie gleich im ersten Kapitel.

Was Sie nicht lesen müssen

Dieses Wirtschaftsrecht für Dummies konzentriert sich auf das grundlegende Know-how, die wesentlichen Leitlinien. Wer es noch schlanker haben möchte und eine noch ökonomischere Arbeitsweise bevorzugt – Sie finden über die einzelnen Kapitel verstreut immer wieder graue Kästen. Die Inhalte können Sie sich beim ersten Durchlesen gern schenken und zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal vorknöpfen (aber Sie können die natürlich auch gleich lesen; schaden wird es kaum).

Törichte Annahmen über den Leser

Es wäre gewiss töricht anzunehmen, Leserinnen und Leser dieses Wirtschaftsrecht für Dummies seien denkfaul oder sie würden dieses Buch nur zur Hand nehmen, weil

check.gif sie alles verschlingen, was ihnen in die Hände fällt, um für den Fall der Fälle als potenzielle Kandidatin oder potenzieller Kandidat bei einem TV-Quiz bestens gerüstet zu sein (man weiß ja nie, was kommt).

check.gif gelb ihre Lieblingsfarbe ist und sie alles sammeln, was auch nur im Entferntesten danach schimmert (und diese Ausgabe daher gleich dreimal gekauft haben – da hat man noch zwei Tauschobjekte),

check.gif von einer Schänke zur nächsten ziehen, stets auf der Suche nach einer Antwort auf die Frage: »Moment … wie … Wirt schafft’s Recht? Welcher Wirt schafft’s Recht?«

Im Gegenteil haben Sie sich vermutlich bewusst für dieses Buch entschieden, weil Sie – wenn man das mal so sagen darf – mit Ihrem Einsatz (der Lektüre dieses Buches) eine Art Rendite (Erkenntnisgewinn), quasi einen Return on Investment, erzielen wollen. Das klingt nicht nur plausibel, sondern es ist obendrein selbst durchaus wirtschaftlich gedacht.

Wie dieses Buch aufgebaut ist

Dieses Buch umfasst acht Teile bestehend aus insgesamt 24 Kapiteln, zuzüglich des schon erwähnten Glossars und eines Stichwortverzeichnisses. Die beiden letzten Teile helfen Ihnen dabei, sich die Inhalte dieses Buches gezielter zu erschließen. Die einzelnen Kapitel sind jeweils in sich abgeschlossen. Sollte an einer Stelle auf ein anderes Kapitel Bezug genommen werden, gibt es entsprechende Querverweise. Weil auch dieses Buch dem innovativen Prinzip folgt, die einzelnen Kapitel fortlaufend zu nummerieren, lässt sich alles leicht auffinden. Und darum geht’s:

Teil I – Ihr Einstieg in das Wirtschaftsrecht

In den beiden ersten Kapiteln lernen Sie, wie Sie sich im Wirtschaftsrecht zurechtfinden und wie die Rechtsanwendung funktioniert.

Teil II – Im Fokus: Das Wirtschaftsprivatrecht

In zwei weiteren Kapiteln erfahren Sie, was es mit Unternehmen, Kaufleuten und Verbrauchern als Akteure des Wirtschaftsrechts auf sich hat. Zudem lernen Sie das Konzept des Wirtschaftsprivatrechts kennen, das oftmals den Schwerpunkt des Wirtschaftsrechts ausmacht.

Teil III – Meilensteine des Bürgerlichen Rechts

In den Kapiteln 5 bis 11 geht es dann ans Eingemachte: Erfahren Sie alles Wissenswerte zum Vertragsrecht und dazu, wie man Probleme löst, wenn es einmal nicht rund läuft. Nach der Lektüre wissen Sie zudem, dass Rechtsbeziehungen sogar ohne Vertrag entstehen können. Einige Erläuterungen zum Sachenrecht und zur Unternehmensfinanzierung runden die Ausführungen ab.

Teil IV – Kernfragen des Handels- und Gesellschaftsrechts

Die Kapitel 12 bis 15 machen Sie mit einer ersten Spezialmaterie des Wirtschaftsrechts vertraut, dem Handelsrecht und dem Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften.

Teil V – Grundzüge des Arbeitsrechts

Zwei weitere Kapitel geben Ihnen Gelegenheit, sich die Grundzüge des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts zu erschließen.

Teil VI – Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Kartellrecht

In den Kapiteln 18 bis 20 geht es dann um den Schutz geistigen Eigentums in Form der gewerblichen Schutzrechte und des Urheberrechts. Mit dem Wettbewerbs- und dem Kartellrecht lernen Sie zudem zwei weitere wirtschaftsrechtlich bedeutsame Rechtsbereiche kennen.

Teil VII – Außergerichtliche Konfliktlösung, Prozess- und Insolvenzrecht

Abschließend erfahren Sie in den Kapiteln 21 und 22 noch, wie man sich außergerichtlich einigen kann, wie man seine Rechte gegebenenfalls aber auch durchsetzt und woran bei einer (drohenden) Insolvenz zu denken ist.

Teil VIII – Der Top-Ten-Teil

Wenn Sie mit der … für Dummies-Reihe schon vertraut sind, ist Ihnen der charakteristische Top-Ten-Teil nicht fremd. Darin gibt es kurz, knapp und knackig weitere Informationen.

Symbole, die in diesem Buch verwendet werden

Das Buch ist zusätzlich gespickt mit den typischen Symbolen der … für Dummies-Bücher. Sie machen Sie aufmerksam auf »Merk«würdigkeiten, Beispiele und Begriffe, Tipps, die Sie nutzen, oder Tücken, vor denen Sie gefeit sein sollten. Und das sind sie:

Icon_Hand.jpgDieses Symbol enthüllt wichtige oder interessante Facetten und betont noch einmal bestimmte Punkte des vorherigen Abschnitts.

Icon_beispiel.jpgDie abstrakten gesetzlichen Regelungen lassen sich anhand von Beispielen besser veranschaulichen. Mit diesem Symbol sind jeweils kleinere (Fall-)Beispiele gekennzeichnet.

Icon_definition.jpgWichtige Begriffe im Text sind mit diesem Symbol hervorgehoben. Kennen Sie diese, führt Sie niemand mehr durch sein Fachchinesisch aufs Glatteis.

Icon_Warnung.jpgDas Wirtschaftsrecht ist nicht frei vor manchen Fallstricken. Die mit diesem Symbol gekennzeichneten Textpassagen bewahren Sie vor Schlimmerem.

Icon_gluehlampe.jpgSpeziell dieses Symbol macht Sie mit praktischen Bezügen des Wirtschaftsrechts vertraut.

Wie es weitergeht

An diese Einleitung schließt sich – das wird Sie kaum verwundern – der erste Teil an. Darin geht es um den Einstieg in das Wirtschaftsrecht. Verschaffen Sie sich zunächst einmal einen Überblick. Oder interessieren Sie sich für bestimmte Details? Auch kein Problem, dann steuern Sie einfach schnurstracks auf das jeweilige Kapitel zu, gehen Sie nicht über Los und denken Sie daran: Wer rastet, der rostet.

Über den Autor

»Jura kann jeder lernen!« – mit diesem Credo hat André Niedostadek bereits zahlreiche Studierende mit den Grundlagen des Handels- und Gesellschaftsrechts vertraut gemacht. Nach dem eigenen Studium der Rechtswissenschaften an den Universitäten Münster und Aberystwyth in Wales sowie einem Forschungsaufenthalt an der Universität Cambridge sammelte er selbst zunächst mehrere Jahre lang vielfältige Berufserfahrungen als Consultant, Rechtsanwalt und Referent in unterschiedlichen Unternehmen, bevor er schließlich 2008 als Hochschullehrer an die Hochschule Harz wechselte. Dort gibt er sein Wissen und seine Erfahrung heute als Professor für Wirtschafts-, Arbeits- und Sozialrecht weiter. Als Dozent, Berater und Gutachter hält er darüber hinaus weiterhin den Bezug zur Praxis. Er ist Verfasser und Herausgeber mehrerer Bücher sowie Autor von Studienbriefen und Fachbeiträgen zu verschiedenen rechtlichen Themen. Leserinnen und Lesern der ». . . für Dummies«-Reihe ist er bereits als Autor von BGB für Dummies, Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies sowie des Prüfungstrainers dazu bekannt.

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Das Wirtschaftsrecht – ein Rechtsgebiet mit vielen Facetten

In diesem Kapitel

arrow Berührungspunkte zwischen Wirtschaft und Recht erkennen

arrow Wirtschaftsrecht innerhalb des Rechtssystems einordnen

arrow Wirtschaftsrechtliche Arbeitsfelder benennen

Das Wirtschaftsrecht ist ein weites Feld. Wer es als Einsteiger beackern will, dem erscheint es auf den ersten Blick bisweilen sogar etwas arg großflächig. Grund genug, gleich hier im ersten Kapitel ein paar Pflöcke einzuschlagen und die Grenzen abzustecken, um so etwas Orientierung zu schaffen. Machen Sie sich in diesem Kapitel deshalb zunächst im Überblick damit vertraut, welche Teilbereiche des Wirtschaftsrechts es gibt und wie es in unserer Rechtsordnung verankert ist. Erfahren Sie zudem etwas dazu, wo in der Praxis wirtschaftsrechtliches Know-how gefragt ist. Am Ende dieses Kapitels wissen Sie dann, was das Wirtschaftsrecht ausmacht. Erschließen Sie sich die Themen ausgehend von folgender Fallstudie:

Icon_beispiel.jpgDienstag 8:30 Uhr. Liu Chen (21 Jahre) und Sebastian Schnee (23 Jahre), beide Studierende der Wirtschaftswissenschaften, treffen sich mit ihrer Bekannten, der Webdesignerin Katja Witt (22 Jahre). Die drei verfolgen seit geraumer Zeit die Idee, gemeinsam ein Start-up-Unternehmen aufzubauen. Dabei möchten sie eine Erfindung vertreiben, die Sebastians Vater entwickelt hat. Es geht um duftende Büroklammern. Da sich Liu und Sebastian aktuell ohnehin noch auf eine Prüfung im Wirtschaftsrecht vorbereiten müssen, alle drei aber zugleich für ihre ersten unternehmerischen Schritte gut gerüstet sein wollen, haben sie sich mit der Rechtsanwältin Dr. Beate Bisnet (38) verabredet. Ebenfalls mit dabei ist der Referendar Aruj Ura (27 Jahre), der momentan eine Ausbildungsstation in der Kanzlei von Dr. Bisnet absolviert und bald als Wirtschaftsanwalt starten möchte.

Eine Frage, die die drei Existenzgründer sicher beschäftigen wird: Was ist eigentlich das Wirtschaftsrecht? Die Frage mag simpel klingen, eine Antwort darauf ist es nicht.

Den roten Faden finden: Ein schneller Überblick

Nach einer verbindlichen Definition zum Wirtschaftsrecht werden Sie vergeblich suchen. Das Wirtschaftsrecht ist nämlich keine in sich abgeschlossene Materie: Es handelt sich vielmehr – so viel sei vorausgeschickt – eher um einen Oberbegriff, unter dem sich ein Sammelsurium unterschiedlicher Teilrechtsgebiete einordnen lässt. Man könnte ebenso gut von einer Querschnittsmaterie sprechen. Gemeinsam ist den jeweiligen Teilgebieten der Bezug zum Wirtschaftsleben, was in der Verbindung der beiden Begriffe »Wirtschaft« und »Recht« ja schon zum Ausdruck kommt.

Icon_Hand.jpgWirtschaftliche Aktivitäten wollen in erster Linie menschliche Bedürfnisse befriedigen, und zwar nicht nur solche nach Essen, Kleidung, Wohnraum etc. Die bereitstehenden Ressourcen sind jedoch oft knapp. Wie kann man sie also mit Bedacht einsetzen? Und wie kann man in den unterschiedlichsten Bereichen ökonomisch sinnvoll handeln? Denken Sie nur an die ganze Palette wirtschaftlicher Betätigungen, angefangen von Handel und Produktion über Organisation, Finanzierung, Marketing, Vertrieb und Logistik bis hin zu Arbeitswelt. Hinzu kommt: Das Ganze vollzieht sich in einem Wettbewerb. Letztlich sind Belange unterschiedlichster Beteiligter berührt (zum Beispiel Verbraucher, Beschäftigte, Wettbewerber aber auch weitere Institutionen und Einrichtungen wie zum Beispiel Behörden).

Anstatt sich dem Thema vonseiten der Wirtschaft zu nähern, ist es einfacher, am Recht anzuknüpfen. Vielleicht wissen Sie schon, dass man hierzulande typischerweise drei große Rechtsbereiche unterscheidet, nämlich

check.gif das Privatrecht (auch Bürgerliches Recht oder Zivilrecht genannt). Es lässt sich wiederum aufteilen in

• Allgemeines Privatrecht. Hierbei geht es um Regelungen, mit denen wir als gleichgestellte (Privat-)Personen unser Miteinander regeln (etwa durch den Abschluss von Verträgen). Die wichtigste rechtliche Grundlage ist das Bürgerliche Gesetzbuch (kurz: BGB).

• Sonderprivatrecht. Es umfasst Teilbereiche des Privatrechts, die für bestimmte Adressaten gelten, wie etwa das Handelsrecht für Kaufleute (geregelt im Handelsgesetzbuch, kurz: HGB), das Arbeitsrecht als Schutzrecht für Beschäftigte (teils im BGB, teils in diversen anderen Gesetzen geregelt) oder das Verbraucherrecht als Schutzrecht für – klar – Verbraucher (ebenfalls teils im BGB, teils in diversen anderen Gesetzen geregelt).

Icon_Warnung.jpgDas Sonderprivatrecht steht nicht separat neben dem allgemeinen Privatrecht, sondern es ergänzt oder modifiziert zumeist die allgemeinen Regelungen (was gerade bei der Rechtsanwendung bedeutsam werden kann; das wird Ihnen in diesem … für Dummies verschiedentlich begegnen).

check.gif das Öffentliche Recht, das sich wiederum aufteilt in das

• Verfassungsrecht. Dabei geht es erstens um die Grundrechte der Bürger und zweitens um Regelungen zu den Aufgaben und zum Aufbau staatlicher Institutionen (Staatsorganisationsrecht). Wichtige Rechtsquelle ist hier das Grundgesetz (kurz: GG; für die Bundesländer gibt es jeweils Landesverfassungen).

• Verwaltungsrecht. Dabei geht es um die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Rechtsbeziehungen gegenüber öffentlichen Stellen – vereinfacht ausgedrückt in einer Art hierarchischem Über- und Unterordnungsverhältnis. Ausprägungen dessen sind etwa das Beamtenrecht, das Kommunalrecht, das Öffentliche Baurecht, das Polizei- und Ordnungsrecht sowie diverse Verfahrens- und Prozessrechte (zum Beispiel um Rechte gerichtlich durchsetzen zu können: Zivilprozessordnung, Arbeitsgerichtsgesetz, Verwaltungsgerichtsordnung etc.).

check.gif das Strafrecht. Dabei geht es darum, wann eine Straftat vorliegt und welche Konsequenzen jemand zu tragen hat, der eine Straftat begeht. Manchmal droht eine Geldstrafe, manchmal sogar eine Freiheitsstrafe.

Nun fragen Sie sich vielleicht: »Gut und schön. Aber wo finde ich bei alledem das Wirtschaftsrecht?« Ganz einfach: Teile dieser drei Rechtsbereiche haben jeweils einen spezifischen wirtschaftsrechtlichen Bezug. Dann spricht man vom:

check.gif Wirtschaftsprivatrecht

check.gif Öffentlichen Wirtschaftsrecht bestehend aus

• Wirtschaftsverfassungsrecht

• Wirtschaftsverwaltungsrecht

check.gif Wirtschaftsstrafrecht

Alles zusammen kann man dann als Wirtschaftsrecht bezeichnen. Die Terminologie ist aber nicht immer einheitlich: Oft steht dieser Begriff synonym für das Wirtschaftsprivatrecht. Tatsächlich liegt in vielen Studiengängen gerade dort ein Schwerpunkt, weshalb es zugleich im Mittelpunkt dieses Buches steht. Wo es angebracht ist, wird es aber um einige (kurz gehaltene) Ausführungen zum Öffentlichen Wirtschaftsrecht und Wirtschaftsstrafrecht ergänzt.

Icon_Hand.jpgZusammenfassend lässt sich festhalten: Das Wirtschaftsrecht umfasst sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen basierend auf gesetzlichen Vorschriften und sonstigen rechtlichen Vorgaben sowie Ansichten der Rechtsprechung mit Bezug zur Wirtschaft. Es gilt als das »Korsett der Märkte« – ein durchaus treffender Vergleich, wenn Sie dabei berücksichtigen, dass dieses Korsett manchmal straffer und manchmal lockerer geschnürt sein kann.

Ausgehend vom Aufbau unserer Rechtsordnung (das ist die Gesamtheit aller gültigen geschriebenen und ungeschriebenen Rechtsgrundsätze) finden Sie in Abbildung 1.1 eine erste zusammenfassende Übersicht zum Wirtschaftsrecht.

 

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Abbildung 1.1: Die Rechtsordnung (und die wirtschaftsrechtlichen Bezüge)

Auch wenn es auf den ersten Blick den Anschein hat: Nicht immer lassen sich die einzelnen Bereiche ganz trennscharf voneinander abgrenzen. Damit Sie ein besseres Gespür bekommen, sehen Sie sich die einzelnen Teilbereiche nun etwas genauer an.

Richtungsweisend: Das Wirtschaftsverfassungsrecht

Es klingt so einfach: Eine lohnende Idee und ein Quäntchen Glück und dem sprichwörtlichen Erfolg vom Tellerwäscher zum Millionär steht nichts entgegen. Was dabei leicht übersehen wird: Die wirtschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen müssen ebenfalls stimmen. Die sehen in einer Wirtschaftsordnung, die einer staatlich geregelten Planwirtschaft folgt, naturgemäß anders aus als in einer Marktwirtschaft, die auf Angebot und Nachfrage baut. Hierzulande setzt man darauf, dass Markt und Wettbewerb es schon richten werden, ergänzt um eine soziale Komponente als soziale Marktwirtschaft.

Man braucht sich aber nicht nur solche Extreme wie im Tellerwäscher-Millionär-Beispiel anzuschauen. Ausgewogene rechtliche Regelungen müssen vor allem im Alltag helfen. Dabei ist oft ein Spagat erforderlich, um verschiedene Interessen der Beteiligten auszugleichen. Hier obliegt dem Staat eine ordnende Aufgabe: Regelungen dürfen nicht zu eng gefasst sein, sie dürfen aber auch nicht ausufern. Und schließlich soll bei alledem weitgehende Rechtssicherheit herrschen. Das ist ein bisschen die Kunst, die der Gesetzgeber zu realisieren versucht. Grundlegende Weichen stellt dabei das Öffentliche Recht, vor allem mit dem Grundgesetz. Darin findet sich zwar keine explizite Weichenstellung für oder gegen ein bestimmtes Wirtschaftsmodell; insofern gilt das Grundgesetz als »wirtschaftspolitisch neutral«. Dennoch enthält es ein paar Aspekte, die als Wirtschaftsverfassungsrecht einen Rahmen abstecken.

Relevant ist bereits der Grundrechtskatalog ab Art. 1 GG. Die dort normierten Grundrechte sind in erster Linie Freiheitsrechte des Einzelnen und Abwehrrechte gegenüber dem Staat. Wirtschaftsrechtlich von Interesse sind vor allem folgende Rechte:

check.gif Handlungsfreiheit: Art. 2 Abs. 1 GG garantiert die Handlungsfreiheit. Damit können die Akteure des Wirtschaftslebens (insbesondere Anbieter und Nachfrager) ihre Handlungen und Entscheidungen im Wesentlichen frei treffen. Gerade die so wichtige Freiheit, Verträge schließen zu können (Vertragsfreiheit), ist Ausdruck eben dieser grundgesetzlich gewährleisteten Handlungsfreiheit.

check.gif Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit: Art. 9 GG gewährleistet das Recht, Gesellschaften zu gründen (Abs. 1). Zudem ist für jedermann und für alle Berufe das Recht gewährleistet, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden (Abs. 3). Diese spezielle Koalitionsfreiheit ist beispielsweise eine Grundlage für Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Verbraucherverbände und andere Wirtschaftsverbände können sich auf Abs. 1 stützen.

check.gif Berufsfreiheit: Art. 12 Abs. 1 GG gewährt die Freiheit, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen, was ebenso die Freiheit unternehmerischer Aktivität mit einschließt. Die Berufsausübung kann nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden (Abs. 1 Satz 2 GG).

check.gif Eigentumsgarantie: Marktwirtschaftliche Mechanismen funktionieren letztlich nur, wenn das Privateigentum gewährleistet ist. Genau das garantiert Art. 14 GG.

Icon_Hand.jpgDie genannten Grundrechte sind vor allem deshalb bedeutsam, weil sie zu starken staatlichen Reglementierungen einen Riegel vorschieben.

Das Grundgesetz kennt darüber hinaus weitere Regelungen mit wirtschaftsrechtlichem Bezug:

check.gif Sozialstaatsprinzip: Nach Art 20 Abs. 1 GG ist die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Zudem muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen (Art. 28 Abs. 1 GG). Der Staat trägt damit bei der Gestaltung des Wirtschaftslebens eine soziale Verantwortung.

check.gif Gesetzgebungskompetenz: Zudem sieht Art. 74 Nr. 11 GG eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für bestimmte Wirtschaftsbereiche vor (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen); andere Bereiche sind ausgenommen (zum Beispiel das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten etc.). Im Übrigen liegt die Gesetzgebungskompetenz bei den einzelnen Bundesländern.

Icon_Hand.jpgZwar werden Sie das Wirtschaftsverfassungsrecht nicht unbedingt in einer Fallbearbeitung benötigen. Für das Verständnis unserer Rechtsordnung ist es aber grundlegend.

Icon_beispiel.jpgWenn sich Liu, Katja und Sebastian beruflich wirtschaftlich betätigen wollen, steht ihnen das frei. Das garantiert ihnen das Grundgesetz. Eventuell sind aber ein paar gesetzliche Anforderungen zu beachten, wenn es um die Berufsausübung geht. Wollen sie beispielsweise ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) betreiben, müssen sie deren Anforderungen beachten. Wenn Aruj als Anwalt starten möchte, regelt die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nicht zuletzt die Zulassung zu diesem Beruf.

Nachdem Sie jetzt das Wirtschaftsverfassungsrecht genauer einordnen können, lohnt es sich, sich auf eine Art »Arbeitsebene« zu begeben. Denn dort spielt die eigentliche Musik, vor allem beim Wirtschaftsprivatrecht. Aber selbst beim Wirtschaftsverwaltungs- und beim Wirtschaftsstrafrecht lohnt es sich, kurz hinzuschauen.

Gestaltend: Das Wirtschaftsprivatrecht

So wie das Privatrecht die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgestellten Rechtssubjekten regelt (was Rechtssubjekte sind, dazu mehr in Kapitel 3), so regelt das Wirtschaftsprivatrecht solche Beziehungen, nur eben mit einem speziellen wirtschaftlichen Bezug. Um diesen Regelungsbereich etwas genauer zu erfassen, kann man sich drei Fragen stellen: »Wer?, »Wie?« und »Was?« (diese Fragen weisen schon ein bisschen auf die Inhalte der noch folgenden Kapitel hin).

check.gif Wer = Welche Akteure begegnen uns im Wirtschaftsprivatrecht? Das kommt drauf an, aus welcher Richtung man sich dem nähert: Aus der Richtung des allgemeinen Privatrechts können das natürliche oder juristische Personen sein. Aus der Richtung des Sonderprivatrechts kommt man an Kaufleuten im Sinne des Handelsrechts nicht vorbei. (Einen ersten Einblick zu einzelnen Akteuren erhalten Sie vertiefend in Kapitel 3.)

check.gif Wie = Auf welche Weise werden Rechtsbeziehungen im Wirtschaftsleben gestaltet? Kennzeichnendes Merkmal des (Wirtschafts-)Privatrechts ist die Privatautonomie. Sie gibt jedem die Möglichkeit, seine Lebensverhältnisse und seine rechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich (autonom) zu gestalten, vor allem durch Verträge. Das sichern auch die schon erwähnte grundgesetzlich geschützte Handlungsfreiheit und daraus folgend die Vertragsfreiheit. Sie können bei der Vertragsfreiheit noch etwas genauer unterscheiden:

• Abschlussfreiheit: Sie bezieht sich darauf, ob jemand überhaupt und gegebenenfalls mit wem einen Vertrag abschließen möchte.

• Inhaltsfreiheit: Sie bezieht sich darauf, welchen Inhalt ein Vertrag haben soll. Das kann man weitgehend frei aushandeln.

Icon_Warnung.jpgGanz unbeschränkt gilt die Vertragsfreiheit nicht; sie ist an bestimmte Rahmenbedingungen gebunden. So kann die Abschlussfreiheit etwa eingeschränkt sein, wenn es darum geht, elementare Grundbedürfnisse sicherzustellen: Anbieter im Bereich der Daseinsvorsorge sind beispielsweise verpflichtet, ihre Kunden mit Strom, Gas oder Wasser zu bedienen und entsprechende Verträge abzuschließen (Kontrahierungszwang). Auch die Inhaltsfreiheit kann beschränkt sein, etwa wenn der Inhalt eines Vertrags nach § 138 BGB als sittenwidrig einzustufen ist, was als Rechtsfolge (!) zur Nichtigkeit eines Vertrags führt (mehr dazu lesen Sie übrigens in Kapitel 5).

Icon_Hand.jpgWeil das Vertragsrecht im Wirtschaftsleben einen sehr breiten Raum einnimmt, finden Sie Ausführungen dazu in diesem Buch auf die Kapitel 5 bis 8 verteilt. Fehlt es an vertraglichen Absprachen, findet sich für bestimmte Fälle immer noch ein gesetzlicher Rahmen (siehe Kapitel 9).

check.gif Was = Welche speziellen Rechtsbereiche sind im Wirtschaftsrecht betroffen? Hier geht es um spezielle Themen und damit zusammenhängende Fragestellungen. Das reicht angefangen von »A« wie Arbeitsrecht über »G« wie gewerblicher Rechtsschutz bis hin zu »Z« wie Zivilprozess (wenn es zum Beispiel darum geht, Rechte aus Verträgen durchzusetzen). Sie fragen sich, welche Kapitel dieses Buches sich damit befassen? Mehr oder weniger kommt dazu in allen Kapiteln etwas vor. Vor allem aber finden Sie dazu etwas ab Kapitel 12.

Schon mit dieser Kurzdarstellung haben Sie einen Überblick dazu bekommen, was Sie im Folgenden erwartet, wobei es vom Allgemeinen (etwa die erste Hälfte des Buches, Kapitel 1 bis 11) hin zum Speziellen und damit verbunden einzelnen Rechtsbereichen geht (etwa die zweite Hälfte des Buches, Kapitel 12 bis 22). Wenn Sie wollen, können Sie – wie in der Einleitung erwähnt – die einzelnen Kapitel aber durchaus unabhängig voneinander durchstöbern.

Icon_Hand.jpgDas Wirtschaftsprivatrecht ist Teil des Wirtschaftsrechts. Es umfasst die privatrechtlichen Regelungen, die die rechtlichen Beziehungen der am Wirtschaftsleben beteiligten Akteure betreffen.

Falls Ihnen das noch etwas zu abstrakt ist, seien im Folgenden einzelne Teilgebiete samt den einschlägigen Rechtsquellen kurz vorgestellt. Lernen Sie in diesem Wirtschaftsrecht für Dummies unter anderem mehr zu folgenden Rechtsbereichen kennen:

Das Bürgerliche Recht

Das Bürgerliche Recht des BGB ist das allgemeine Privatrecht und regelt die rechtlichen Beziehungen von Privatpersonen untereinander. Zugleich ist es so etwas wie die Basis des Wirtschaftsprivatrechts. Es ist zudem ein recht umfangreiches Regelwerk, das seinerseits wiederum aus fünf »Büchern« besteht. An dieser Stelle ein paar kurze Hinweise zum Aufbau dieses wichtigen Gesetzes, damit Sie sich besser darin orientieren können. Ein Blick in das Inhaltsverzeichnis des BGB hilft bereits weiter (siehe auch Abbildung 1.2):

check.gif Allgemeiner Teil (§ 1 bis § 240 BGB): Er enthält einige allgemeine Bestimmungen, die für die weiteren Bücher des BGB gelten.

check.gif Schuldrecht (§ 241 bis § 853 BGB): Dort sind einzelne typische und immer wiederkehrende Vertragstypen geregelt (vertragliche Schuldverhältnisse); ergänzend dazu finden Sie dort etwas zu gesetzlichen Schuldverhältnissen, bei denen es keine vertraglichen Absprachen gibt.

• Allgemeines Schuldrecht: Das in den § 241 bis § 432 BGB geregelte Allgemeine Schuldrecht enthält – wenig überraschend – allgemeine Regelungen, die für alle Schuldverhältnisse relevant werden. Es beantwortet Ihnen beispielsweise, was ein Schuldverhältnis ist und welche Pflichten ganz allgemein aus einem Schuldverhältnis resultieren (§ 241 BGB), das Schadensersatz zu leisten sein kann, wenn solche Pflichten verletzt werden (§ 280 BGB), und viele weitere Dinge mehr.

• Besonderes Schuldrecht: Das in den § 433 bis § 853 BGB geregelte Besondere Schuldrecht enthält konkrete Regelungen bezüglich einzelner Schuldverhältnisse, angefangen vom Kauf (§§ 433 ff. BGB) über Miete (§§ 535 ff. BGB) und Bürgschaft (§§ 765 ff. BGB) bis hin zur unerlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB). Das ist nur eine kleine Auswahl (blättern Sie doch dort einfach mal herum).

check.gif Sachenrecht (§ 854 bis § 1296 BGB): Es betrifft die Rechtsbeziehungen einer Person zu einer Sache.

check.gif Familienrecht (§ 1297 bis § 1921 BGB): Hier geht es um die rechtlichen Aspekte der Familie.

check.gif Erbrecht (§ 1922 bis § 2385 BGB): Hier geht es um die rechtlichen Folgen, wenn jemand verstirbt.

 

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Abbildung 1.2: Aufbau des BGB

Icon_Hand.jpgIn diesem Buch werden Sie sich vorwiegend mit den ersten drei Büchern beschäftigen. Nur vereinzelt werden Regelungen aus dem Familien- beziehungsweise Erbrecht eine Rolle spielen.

Das Handelsrecht

Das Handelsrecht gilt als das sogenannte Sonderprivatrecht der Kaufleute. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das HGB. Es ergänzt beziehungsweise modifiziert in vielerlei Hinsicht das BGB. Wenn es in einem Fall um Kaufleute geht, sollte bei Ihnen immer ein »HGB-Lämpchen« angehen. Ausführungen zum Handelsrecht gibt es in diesem Buch gleich an mehreren Stellen:

1. Einmal finden Sie immer dort, wo sich HGB und BGB konkret begegnen, explizite Hinweise.

2. Darüber hinaus behandeln zwei separate Kapitel die Kernfragen des Handelsrechts (siehe Kapitel 12 und 13).

Das Gesellschaftsrecht

Hier geht es zuvorderst um den Zusammenschluss mehrerer Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen. Wichtige rechtliche Regelungen finden Sie verteilt im BGB (zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts), im HGB (zum Beispiel zu den Handelsgesellschaften, wie der offenen Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft) sowie in speziellen Gesetzen, etwa für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), für die Aktiengesellschaft im Aktiengesetz (AktG) oder für die Genossenschaft im Genossenschaftsgesetz (GenG). Ähnlich wie das Handelsrecht begegnet Ihnen das Gesellschaftsrecht an verschiedenen Stellen. Speziell mit den Kernfragen des Gesellschaftsrechts befassen sich die Kapitel 14 und 15.

Das Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht hat sich inzwischen als eine Spezialmaterie herauskristallisiert (um das Arbeitsrecht geht es in den Kapiteln 16 und 17). Es ist zweigeteilt:

check.gif Das Individualarbeitsrecht betrifft Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung und Beendigung einzelner Arbeitsverhältnisse.

check.gif Das Kollektivarbeitsrecht regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf Zusammenschlüsse von Arbeitgebern beziehungsweise Arbeitnehmern sowie die bedeutsame Mitbestimmung im Unternehmen.

Der gewerbliche Rechtsschutz und das Urheberrecht

Immaterielle (also »unkörperliche«, »nicht gegenständliche«) Vermögenswerte wie geistiges Eigentum in Form von Patenten, Marken, Designs, Urheberrechten etc. sind gerade in den letzten Jahren zunehmend bedeutsamer geworden. Nicht nur für Existenzgründer sind solche immateriellen Vermögenswerte oftmals bares Geld wert. Grund genug, sich das geistige Eigentum, wenn möglich, schützen zu lassen und etwaige Rechtspositionen zu verteidigen. Regelungen zum Schutz geistigen Eigentums finden Sie vor allem im Patentgesetz (PatG), im Markengesetz (MarkenG), im Designgesetz (DesignG), im Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und im Urhebergesetz (UrhG). Mehr zu alledem können Sie in den Kapiteln 18 und 19 lesen.

Das Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht dient dem Schutz vor unfairen Wettbewerbsmethoden. Geschützt sind Mitbewerber, Verbraucher sowie die Allgemeinheit in Bezug auf einen unverfälschten Wettbewerb. Der Wettbewerb selbst ist damit schützenswerter Teil unserer Wirtschaftsordnung. Eine rechtliche Grundlage finden Sie im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Es gewährt anderen Akteuren beispielsweise die Möglichkeit, gegen unlautere Wettbewerbsmethoden vorzugehen. Verwaltungsbehörden sind dagegen nicht vorgesehen, weshalb man es eher dem Wirtschaftsprivatrecht zuordnet. Mehr dazu lesen Sie in Kapitel 20.

Abbildung 1.3 verdeutlicht Ihnen nochmals im Überblick das Wirtschaftsprivatrecht, wobei das grau unterlegte Bürgerliche Recht und Handels- und Gesellschaftsrecht oft so etwas wie den Kernbestand bilden, das durch weitere Facetten ergänzt wird.

 

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Abbildung 1.3: Das Wirtschaftsprivatrecht im Überblick

Icon_beispiel.jpgWenn Liu, Katja und Sebastian ihr Start-up-Unternehmen auf den Weg bringen, werden sie sich zwangsläufig mit wirtschaftsrechtlichen Fragen konfrontiert sehen: Ganz sicher werden sie Verträge schließen (Bürgerliches Recht) und vielleicht sogar als Kaufmann auftreten (Handelsrecht). Wenn sie sich zusammenschließen, gründen sie eine Gesellschaft (Gesellschaftsrecht). Vielleicht stellen sie Mitarbeiter ein (Arbeitsrecht) und müssen sich dem Wettbewerb stellen (Wettbewerbsrecht). Liegt die Geschäftsidee darin, eine Erfindung zu vertreiben, sind Rechtsfragen des geistigen Eigentums betroffen (gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht).

Dazwischentretend: Das Wirtschaftsverwaltungsrecht

Sofern das Verwaltungsrecht wirtschaftsrechtliche Bezüge aufweist, spricht man vom Wirtschaftsverwaltungsrecht. Als Teil des besonderen Verwaltungsrechts prägt es das Wirtschaftsleben in vielfältiger Weise, indem zum Beispiel wirtschaftliches Handeln von staatlicher Seite fördernd, lenkend oder womöglich beschränkend beeinflusst wird. Legitim sind etwaige Aktivitäten freilich nur, wenn es dazu jeweils eine konkrete rechtliche Grundlage gibt (Prinzip des Gesetzesvorbehalts). Im Wesentlichen können Sie sich auf zwei Formen von Verwaltungsaktivität beschränken:

check.gif Eingriffsverwaltung: Hier setzt staatliches Handeln gewisse Schranken.

Icon_beispiel.jpgSolche Schranken finden sich beispielsweise im Gewerbe- und Gaststättenrecht, im Kartellrecht und dort speziell im Rahmen der Fusionskontrolle (dort geht es um die Monopolkontrolle und eine etwaige Begrenzung der Marktmacht einzelner Unternehmen). Manche Wirtschaftsbereiche sind zudem in besonderer Weise reguliert (dazu zählen zum Beispiel Energie, Banken und Finanzen, Verkehr als für das Gemeinwesen bedeutsame Einrichtungen, sogenannte »kritische Infrastrukturen«). In Kapitel 20 lesen Sie im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht auch etwas zum Kartellrecht. Das Gewerberecht spielt hier nur am Rande eine Rolle.

check.gif Leistungsverwaltung: Hier fördert der Staat bestimmte Entwicklungen.

Icon_beispiel.jpgDenken Sie beispielsweise an das Gewähren unterschiedlicher Arten von Vorteilen, insbesondere von Subventionen (Subventionsrecht) oder sonstiges (finanzielles, beratendes, vermittelndes) Handeln, wie etwa im Rahmen kommunaler Wirtschaftsförderung, um günstige Rahmenbedingungen für Unternehmen zu schaffen.

Icon_beispiel.jpgLiu, Katja und Sebastian werden sich Gedanken machen, ob sie sich an zuständige staatliche Stellen wenden müssen, wenn es zum Beispiel um die Voraussetzungen für das Betreiben eines Gewerbes geht. Als Start-up wird das Kartellrecht für sie dagegen sicher nicht relevant werden (Eingriffsverwaltung). Aber womöglich gibt es staatlicherseits Unterstützung (Leistungsverwaltung)?

Sanktionierend: Das Wirtschaftsstrafrecht

Streng genommen gehört das Strafrecht als ein drittes großes Rechtsgebiet zum öffentlichen Recht. Denn aufgrund des Strafmonopols kann nur der Staat – und können demzufolge nur die Gerichte – Strafen verhängen. Es gibt keine Selbstjustiz. Typischerweise wird das Strafrecht aber als eigenständiges Rechtsgebiet neben das Privatrecht und das öffentliche Recht gestellt. Wichtigste Rechtsgrundlage ist das Strafgesetzbuch (StGB). Darüber hinaus sind weitere Straftatbestände in anderen Gesetzen geregelt (sogenanntes Nebenstrafrecht). Sofern es um strafrechtliches Verhalten im Wirtschaftsleben geht, hat sich mit dem Wirtschaftsstrafrecht sogar ein eigener Teilbereich herauskristallisiert. Relevant ist dabei stets die strafrechtliche Verantwortlichkeit einzelner Personen. Aber auch ein Unternehmensstrafrecht wird diskutiert.

Icon_beispiel.jpgSo kann man sich zum Beispiel wegen Bankrotts (§ 283 StGB) oder Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) strafbar machen. Darüber hinaus gibt es Verbindungen zu anderen Rechtsgebieten, wie dem Gesellschaftsrecht: Ein Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4, 5 Insolvenzordnung) strafbar, wenn er einen Insolvenzantrag vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder fehlerhaft stellt. Strafrechtliche Vorschriften finden Sie zudem im Urheberrecht. Hoffentlich werden Liu, Katja oder Sebastian nicht einmal mit dem Strafrecht in Konflikt geraten. Aber wer weiß?

Nun haben Sie einen ersten Überblick. Vielleicht werden Sie ja zustimmen, dass der erste Satz diese Kapitels durchaus berechtigt war: Das Wirtschaftsrecht ist ein weites Feld. Wie geht die Praxis damit um und was wird von Ihnen im Studium erwartet?

Wo wirtschaftsrechtliches Know-how gefragt ist

Für wen ist es wichtig, etwas zum Wirtschaftsrecht zu wissen? Das kommt ganz darauf an, denn die Einsatzgebiete und Tätigkeitsfelder variieren stark voneinander – ist man eher »klassisch« unterwegs oder genügt ein Grundverständnis?

Die »klassischen« juristischen Berufe

Die »klassische« juristische Tätigkeit in der Praxis ist breit gefächert. Erforderlich ist in aller Regel ein rechtswissenschaftliches Studium sowie ein sich anschließendes Referendariat mit jeweils zwei erfolgreich abgeschlossenen Staatsexamen (Volljurist). Das eröffnet verschiedene Berufswege:

check.gif Anwaltschaft: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstützen ihre Mandanten in allen rechtlichen Belangen, etwa wenn es darum geht, wirtschaftliche Aktivitäten auf rechtliche Risiken abzuklopfen und Lösungswege aufzuzeigen, insbesondere Verträge zu erstellen (streitvermeidende Tätigkeit). Darüber hinaus bereiten sie solche Prozesse vor und vertreten ihre Mandanten im Gerichtsverfahren (streitbegleitende Tätigkeit).

check.gif Unternehmen: Unternehmensjuristen sind nicht freiberuflich für mehrere Mandanten tätig. Sie sind innerhalb eines Unternehmens mit rechtlichen Belangen ihres Arbeitgebers befasst (manchmal als Syndicus oder Syndici beziehungsweise Syndicusanwälte bezeichnet).

check.gif Verwaltung: Als Verwaltungsjuristen sind Absolventen in Behörden tätig.

check.gif Notariat: Noch etwas andere Aufgaben übernehmen speziell geschulte Juristen, die Notare: Ihnen obliegen sogar öffentliche Aufgaben, etwa wenn sie Gesellschaftsverträge beurkunden. Manche Anwälte sind zugleich Notare.

check.gif Justiz: Und wenn es hart auf hart kommt? Dann urteilen Richterinnen und Richter beispielsweise, wie in einem Streitfall zu entscheiden ist (streitentscheidende Tätigkeit).

Icon_Hand.jpgHätten Sie es gedacht? Hierzulande gibt es mehr als 160.000 zugelassene Anwältinnen und Anwälte. Auch wenn davon nicht alle klassisch tätig sind, ist das doch eine beeindruckende Zahl, die zugleich die Bedeutung rechtlicher Themen erahnen lässt. Nicht wenige von ihnen sind zusätzlich spezialisiert. Ausgewiesene Experten (Fachanwaltschaften) gibt es gerade mit wirtschaftsrechtlichem Bezug, etwa für Arbeitsrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Internationales Wirtschaftsrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Transport- und Speditionsrecht sowie Urheber- und Medienrecht, um hier nur einige zu nennen.

Juristischer Sachverstand ist nicht nur bei Volljuristen gefragt. Beschäftigte ohne eine klassische juristische Ausbildung brauchen ebenfalls wirtschaftsrechtliches Know-how, vor allem an den Schnittstellen zwischen Wirtschaft und Recht.

Die Kombination von Wirtschaft und Recht

Wirtschaftsrechtliche Kenntnisse benötigen nicht nur diejenigen, die in verantwortlichen Positionen in einem Unternehmen tätig sind, wie Manager, Führungskräfte und sonstige Mitarbeitern in leitenden Funktionen. Letztlich bedarf es für viele Tätigkeiten eines soliden rechtlichen Hintergrundwissens, um auftretende (rechtliche) Risiken einschätzen und damit angemessen umgehen zu können: Wer Haftungsrisiken aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen nicht kennt, wer seine Haftung als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft nicht einschätzen kann, wer nicht weiß, was er als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG zu tun hat, oder wem letztlich als Arbeitnehmer die eigenen Rechte und Pflichten unbekannt sind, balanciert manchmal auf einem Drahtseil. Denken Sie zudem an einzelne Bereiche, wie etwa an das Beschaffungs-, Finanz-, Personal- oder Vertriebswesen (und das alles branchenübergreifend). Oder werfen Sie einen Blick in die Insolvenzverwaltung, Steuerberatung (gerade für Unternehmen wichtige Ansprechpartner!) sowie die Wirtschaftsprüfung und Unternehmensberatung. Wirtschaftsrechtliche Aspekte wirken überall hinein.

Auf den Punkt gebracht: Der Schnelldurchlauf

Sie haben in diesem Kapitel nun einen ersten Überblick zum Wirtschaftsrecht erhalten. Im Mittelpunkt steht das Wirtschaftsprivatrecht mit seinen unterschiedlichen Teilgebieten. Aber auch das Wirtschaftsverwaltungs- und das Wirtschaftsstrafrecht lassen sich dem Wirtschaftsrecht zuordnen. Letztere bleiben hier jedoch weitgehend ausgeklammert und werden nur punktuell behandelt. Sie haben darüber hinaus eine Vorstellung davon erhalten, welche Berufsgruppen sich in der Praxis mit dem Wirtschaftsrecht befassen. Und wie funktioniert die Arbeit in der Praxis? Konkret etwas dazu, wie angehende Wirtschaftsjuristen denken und arbeiten, erfahren Sie im nächsten Kapitel.