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Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Synopse zur HOAI 2009 – HOAI 2013

Allgemeines zur HOAI

1. Der Architekten- und Ingenieurvertrag

2. Anwendungsbereich der HOAI

3. Die HOAI als verbindliches Preisrecht

4. Die HOAI als Leistungsbeschreibung

5. Die unterschiedlichen Leistungsarten der HOAI

Das Abrechnungssystem der HOAI

1. Anrechenbare Kosten

2. Leistungsbild und Leistungsanteil

3. Honorarzone

4. Honorartafel

5. Bauen im Bestand

Besonderheiten

1. Auftrag für mehrere Gebäude

2. Planungsänderungen

3. Abrechnung von preisrechtlich nicht geregelten Leistungen

4. Ermittlung von angemessenen Stundensätzen

5. Bonus-/Malusregelung

6. Nebenkosten

7. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Honorarschlussrechnung

1. Fälligkeitsvoraussetzungen

2. Bindung an die Schlussrechnung

3. Was tun, wenn die Zahlung ausbleibt?

4. Prozessfinanzierung

Praxisbeispiel mit prüfbarer Schlussrechnung

1. Honorarvereinbarung

2. Anrechenbare Kosten

3. Prüffähige Schlussrechnung

Arbeitshilfen

1. Teilleistungstabellen

2. Anrechenbarkeit der Kostengruppen nach DIN 276

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI) Vom 17. 07. 2013

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

Teil 2 Flächenplanung

Teil 3 Objektplanung

Teil 4 Fachplanung

Teil 5 Übergangs- und Schlussvorschriften

Anlagen zum Verordnungstext

Anlage 1 Beratungsleistungen

Anlage 2 zu § 18 Absatz 2

Anlage 3 zu § 19 Absatz 2

Anlage 4 zu § 23 Absatz 2

Anlage 5 zu § 24 Absatz 2

Anlage 6 zu § 25 Absatz 2

Anlage 7 zu § 26 Absatz 2

Anlage 8 zu § 27 Absatz 2

Anlage 9 zu §§ 18 Absatz 2, 19 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2

Anlage 10 zu §§ 34 Absatz 1, 35 Absatz 6

Anlage 11 zu §§ 39 Absatz 4, 40 Absatz 5

Anlage 12 zu §§ 43 Absatz 5, 44 Absatz 5

Anlage 13 zu §§ 47 Absatz 2, 48 Absatz 5

Anlage 14 zu §§ 51 Absatz 6, 52 Absatz 2

Anlage 15 zu §§ 55 Absatz 3, 56 Absatz 3

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image Dipl. Ing. (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten- und Ingenieurhonorare nach HOAI
Dorfwiesenstraße 15/1
70806 Kornwestheim
Fon: 07154/186170
Fax: 07154/186171
E-Mail: info@HOAI-Gutachter.de
Homepage: www.HOAI-Gutachter.de

Vorwort

Seit 17. 07. 2013 ist die neue HOAI 2013 in Kraft. Ingenieure und Architekten müssen sich nun schnellstmöglich auf die neue HOAI umstellen, um die zahlreichen Vorteile zu nutzen und die zumindest ebenso zahlreichen Risiken zu vermeiden. Denn selbst die Erhöhung der Tafelwerte um durchschnittlich 17 % bringt ihnen nicht automatisch eine Erhöhung des Honorars. Wer nicht aufpasst, hat anstelle von 17 % Honorarerhöhung schnell 20 % oder 30 % Honorarverlust. Eine schnelle und umfassende Einführung in die neue HOAI 2013 ist deshalb von großer Wichtigkeit für Ingenieure und Architekten.

Da die Flächenplanungen (Bauleitplanung und Landschaftsplanung) in der Praxis eine untergeordnete Bedeutung im Bereich des Ingenieurwesens besitzen, wurde der Teil 2 der HOAI in diesem Werk nicht berücksichtigt. Auf eine weitergehende Erläuterung der preisrechtlich nicht mehr verordneten Leistungen wurde ebenfalls verzichtet.

Die vorliegende Überarbeitung des Buches „HOAI 2009 – Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten“ basiert auf den Erfahrungen der zahlreichen von mir durchgeführten erfolgreichen HOAI-Seminare und meiner langjährigen Berufserfahrung als Sachverständiger für die HOAI. Eingeflossen sind auch Erfahrungen aus meiner langjährigen Mitarbeit am renommierten HOAI-Kommentar von Locher/Koeble/Frik, der Arbeit in der Fachkommission Wasserwirtschaft und Fachkommission Sachverständige im AHO sowie meiner Tätigkeit als ehrenamtlicher Beisitzer der Vergabekammer Baden-Württemberg.

Das Buch ist als Einführung für den Praktiker konzipiert. Ich habe bewusst auf eine theoretische Abarbeitung der Paragrafen verzichtet. Vielmehr steht der praxisbezogene Ablauf, wie er auch den Ingenieuren und Architekten geläufig ist, im Vordergrund. Auch wichtige Urteile zur HOAI wurden einbezogen. Um den schnellen Bezug zu den Vorschriften der HOAI herzustellen, sind diese an den jeweiligen Stellen im Buch in Auszügen abgedruckt. Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie am Ende des Buches.

Dipl. Ing, (FH) Heinz Simmendinger
Sachverständiger für Architekten-
und Ingenieurhonorare nach HOAI

Synopse zur HOAI 2009 – HOAI 2013

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Der AHO in Berlin erstellte mit viel Aufwand eine komplette Synopse zur HOAI, und stellte diese freundlicherweise zur Verfügung. Der Vergleich zeigt die wichtigsten Unterschiede zwischen HOAI 2009 und HOAI 2013. Für das Buch wurde die Synopse entsprechend den behandelten Leistungsbildern Objektplanung Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen sowie Fachplanungen Tragwerksplanung und Technische Ausrüstung gekürzt.

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Allgemeines zur HOAI

1. Der Architekten- und Ingenieurvertrag

Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB kennt den Architekten- und Ingenieurvertrag nicht als eigenständigen Vertragstyp. Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist er dem Werkvertrag zuzuordnen.


BGB § 631 vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Zentrale Charakteristik des Werkvertrages ist die gegenüber dem Besteller eingegangene Verpflichtung des Unternehmers, das versprochene Werk zu erstellen – in der Regel unabhängig davon, welche Einzelleistungen hierzu erforderlich sind.

Der Architekten- oder Ingenieurvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Eine bestimmte Vorgabe besteht nicht, jedoch empfiehlt sich aus Gründen des Nachweises immer eine schriftliche Beauftragung.

2. Anwendungsbereich der HOAI

Der Anwendungsbereich der HOAI wird in §1 geregelt.


HOAI § 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden.

Damit ist die Anwendung der HOAI auf nachfolgend aufgeführte Bereiche begrenzt.

2.1 Sitz im Inland

Die Vorschriften der HOAI gelten seit der neuesten Novelle nur noch für Auftragnehmer mit Sitz im Inland. Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland finden die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI keine Anwendung.

Wobei der Auslandssitz nur in engen Grenzen Anerkennung findet. Immer wenn ein Architekt oder Ingenieur die Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung im Inland auf unbestimmte Zeit ausübt, gilt er als in Deutschland niedergelassen.

2.2 Erfasste Leistungen

Darüber hinaus gelten die preisrechtlichen Regelungen gem. § 1 HOAI nur für die von der Verordnung erfassten Grundleistungen.

Für alle nicht in der HOAI erfassten Leistungen finden die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI keine Anwendung.

3. Die HOAI als verbindliches Preisrecht

Die HOAI stellt auch in der aktuellen Fassung nach wie vor eine verbindliche Rechtsverordnung dar und beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen.

Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde.

Dies wird deutlich in § 3 HOAI.


§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

Dies sind die Leistungen für:

Die HOAI regelt also für die in Teil 2, Teil 3 und Teil 4 geregelten Leistungen das Honorar, welches bei Erreichen des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs vom Auftraggeber zu bezahlen ist.


§ 7 Honorarvereinbarung
(1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen.
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.
(3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden.
(4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht.
(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

Die HOAI legt hierbei den Mindest- als auch den Höchstsatz fest, innerhalb dessen ein Honorar vereinbart werden kann.

Für alle Honorarvereinbarungen, welche vom Mindestsatz abweichen, ist eine wirksame Honorarvereinbarung erforderlich.

3.1 Wirksame Honorarvereinbarung

Wirksam ist eine Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 HOAI nur, wenn sie

3.1.1 Schriftform

Im BGB ist geregelt, was unter der Schriftform zu verstehen ist.


BGB § 126 Schriftform
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.

Eine einseitige schriftliche Auftragsbestätigung oder auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügen i. d. R. der Schriftform nach BGB nicht.1

Wurde keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen, dürfen gem. § 7 Abs. 5 der HOAI nur die Mindestsätze in Ansatz gebracht werden.


§ 7 Honorarvereinbarung
(5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

Das Schriftformerfordernis nach HOAI betrifft aber lediglich die Honorarvereinbarung, nicht jedoch den Architekten- oder Ingenieurvertrag selbst. Auch hat eine unwirksame Honorarvereinbarung nur Auswirkung auf die Honorierung, nicht aber auf den geschlossenen Vertrag selbst. Dieser kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam abgeschlossen werden.

3.1.2 Bei Auftragserteilung

Die Formulierung in der HOAI § 7 Abs. 1 „bei Auftragserteilung“ ist nach h. M. eng auszulegen. Als Auftragserteilung ist der Zeitpunkt anzusehen, sobald sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, dass der Auftragnehmer die Architekten- oder Ingenieurleistungen für ein bestimmtes Objekt erbringen soll. Eine Einigkeit über die Höhe des Honorars ist hierbei noch nicht erforderlich.

Die schriftliche Honorarvereinbarung muss in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Auftragserteilung erfolgen.

Als zu spät kann bereits gelten:

3.1.3 Im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze

Die Honorarvereinbarung ist in der Regel nur dann wirksam, wenn das vereinbarte Honorar innerhalb des preisrechtlich vorgeschriebenen Mindest- und Höchstsatzes liegt.

Bei dieser Betrachtung ist auf das Gesamthonorar abzustellen. Es ist nicht maßgeblich, ob einzelne Honorarparameter richtig angesetzt wurden. Maßgeblich ist alleine, ob das Gesamthonorar sich innerhalb der vorgegebenen Grenzen der HOAI bewegt.

3.2 Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte

Bei Objekten, bei denen die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte liegen, finden die preisrechtlichen Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 der HOAI keine Anwendung.


§ 7 Honorarvereinbarung
(2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.

Für die Objektplanung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen bedeutet dies, dass für Objekte unter 25.000,– Euro anrechenbare Kosten das Honorar frei zu vereinbaren ist.

Gleiches gilt bei der Objektplanung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen für Objekte mit anrechenbaren Kosten über 25.000.000,– Euro.

Als Anhaltswert für die Honorarvereinbarung bei solch größeren Bauvorhaben wurden durch die RifT5 unverbindliche Honorartafeln veröffentlicht.

3.3 Ausnahmefälle für eine Unterschreitung der Mindestsätze

Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist zum einen in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig, wie z. B.

Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber jedoch auch selbst Regelungen aufgestellt, nach denen eine Unterschreitung des Mindestsatzes zulässig ist, wie z. B. in


§ 7 Honorarvereinbarung
(7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

3.4 Ausnahmefälle für eine Überschreitung der Höchstsätze

Eine Überschreitung des Mindestsatzes ist nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernenden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung möglich.

3.5 Leistungen von Paketanbietern

Die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI gelten nicht für so genannte Paketanbieter. Darunter werden Anbieter verstanden, welche zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.6

4. Die HOAI als Leistungsbeschreibung

Die HOAI stellt nach höchstrichterlichen Entscheidungen nur Preisrecht und keine Leistungsbeschreibungen dar. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich demzufolge alleine aus dem geschlossenen Vertrag.7


Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.

4.1 Erfolg der Leistungsphasen

In der Regel schuldet der Auftragnehmer den Erfolg der einzelnen Leistungsphasen.8

Leistungsphase 1

Der Erfolg der Leistungsphase 1 ist eingetreten, wenn zum einen der Bauherr in die Lage versetzt wurde, die Tragweite des Bauvorhabens abzuschätzen, und zum anderen die Planer die Vorstellungen des Bauherrn so weit kennen, dass sie in die Vorplanung einsteigen können.

Leistungsphase 2

Bei der Leistungsphase 2 ist der Erfolg dann eingetreten, wenn ein weiterentwicklungsfähiges, den wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren entsprechendes Vorplanungskonzept sowie eine Kostenschätzung nach DIN 276 vorgelegt werden.

Leistungsphase 3

Der in der Leistungsphase 3 geschuldete Erfolg besteht in der Überlassung technisch und wirtschaftlich mangelfreier, genehmigungsfähiger Entwurfszeichnungen, nebst Objektbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276.

Leistungsphase 4

In der Leistungsphase 4 schuldet der Planer die Einreichung einer genehmigungsfähigen Planung.

Leistungsphase 5

Der Erfolg in der Leistungsphase 5 liegt in der Erstellung ausführungsreifer Pläne nebst textlicher Erläuterungen. Mit diesen Unterlagen muss nahtlos in die Ausführungsphase, beginnend mit der Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen, gewechselt werden können.

Leistungsphase 6

Sind alle zur Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen, geordnet nach Leistungsbereichen, dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden, ist der Erfolg dieser Leistungsphase eingetreten. Der Bauherr benötigt nur noch die Ergänzungen um die rechtlichen Vertragsbedingungen, um im Besitz vollständiger Verdingungsunterlagen zu sein.

Leistungsphase 7

In der Leistungsphase 7 ist der Erfolg erreicht, wenn dem Bauherrn technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreie Vergabeunterlagen an die Hand gegeben werden. Diese beinhalten einen Vergabevorschlag einschließlich einem Preisspiegel. Aufbauend auf diesen Informationen muss noch ein Kostenanschlag nach DIN 276 erstellt werden.

Leistungsphase 8

Der Erfolg der Leistungsphase 8 besteht in dem Entstehenlassen eines plangerechten, technischen und wirtschaftlich mangelfreien Bauwerks.

4.2 Geschuldete Teilleistungen

Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien einzelne „Leistungsbilder“ der HOAI zum Vertragsbestandteil gemacht haben. Leider verwenden viele Vertragsmuster immer noch solch unglückliche Formulierungen wie z. B.


Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nachfolgende Leistungen:
(Zutreffendes bitte ankreuzen)

Als Folge können bei einer solchen Formulierung die vereinbarten Arbeitsschritte in der Regel als Teilerfolge des Gesamterfolges geschuldet werden. Erbringt der Auftragnehmer einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein Werk mangelhaft. Als Folge kann der Honoraranspruch gemindert werden.9

Die Leistungen sind dann als Teilerfolge geschuldet und müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, in denen sie in der HOAI zugeordnet sind. An einer späteren Erbringung dieser Leistungen hat der Auftraggeber regelmäßig kein Interesse mehr, so dass eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, dass er dem Auftragnehmer eine Frist zur Erbringung gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.10

Zumal der Verordnungsgeber nunmehr in nahezu jeder Leistungsphase die Erläuterung und Dokumentation als eine Grundleistung festgelegt hat.

5. Die unterschiedlichen Leistungsarten der HOAI

Die HOAI kennt unterschiedliche Arten von Leistungen, nach welchen klar unterschieden werden muss.

5.1 Planungs- und Beratungsleistungen

Nach der Novellierung im Jahre 2013 unterscheidet § 3 Abs. 1 der HOAI nach preisrechtlich verordneten Grundleistungen und frei zu vereinbarende Beratungsleistungen.


§ 3 Leistungen und Leistungsbilder
(1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

5.1.1 Planungsleistungen

Bei den preisrechtlich verbindlich geregelten Planungsleistungen handelt es sich um Leistungen zur

5.1.2 Beratungsleistungen

Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um die

aus der Anlage 1 zur HOAI. Diese Leistungen, welche bis zur Einführung der HOAI 2009 noch preisrechtlich geregelt waren, bleiben auch mit Einführung der HOAI 2013 frei vereinbar.

5.2 Grundleistungen und Besondere Leistungen