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Inhaltsübersicht

A Allgemeines und Regelwerke

A1 Brandschutz im Bauordnungsrecht

1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU

2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften

3 Brandschutzkonzepte der MBO

4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen

5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege

A2 Europäische Harmonisierung im Brandschutz

1 Allgemeines

2 Bauproduktenrichtlinie und Grundlagendokument

3 Prüfung und Klassifizierung im Brandschutz

4 Klassifizierung ohne Prüfung

5 Ingenieurmethoden des Brandschutzes

6 Brandschutzbemessung nach den Eurocodes

7 Europäische Klassifizierung im bauaufsichtlichen Verfahren

8 Europäische Klassifizierung in der Praxis

9 Zusammenfassung

10 Literatur

A3 Bauaufsichtliche Regelungen zum Verwendbarkeitsnachweis

1 Vorbemerkung

2 Grundlagen

3 Erfordernis bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweise

4 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Zustimmung im Einzelfall

5 Schlussbemerkung

6 Literatur – Fundstellen

A4 Leistungsbild und Honorierung im Brandschutz

1 Einführung

2 Prüfingenieure und Prüfsachverständige für Brandschutz

3 Erstellung von Brandschutznachweisen, Brandschutzkonzepten

4 Visualisierung und Brandschutzpläne

5 Fachbauleitung Brandschutz

6 Leistungsbild für Brandschutz

7 Honorartafel

8 Einbindung in die HOAI

9 Literatur

B Materialtechnische Grundlagen

B1 Kunststoffe und Brandschutz

1 Anwendungsbereiche für Kunststoffe

2 Wichtige Brandphasen und Kriterien, um die Sicherheit im Brandfall zu gewährleisten

3 Beurteilung von brennbaren Bauprodukten hinsichtlich ihres Brandverhaltens

4 Prüfverfahren in Deutschland

5 Prüfung und Klassifizierung von Baustoffen in Europa

6 Europäische Klassifizierungen im deutschen Baurecht

7 Prüfung von Kunststoffen nach den europäischen Normen

8 Brandsicheres Bauen mit Kunststoffen am Beispiel von Wärmedämm-Verbundsystemen für Fassaden mit Polystyrol-Hartschaum als Dämmstoff

9 Brandsichere Auslegung von Dächern

10 Weitere Beispiele für brandsicheres Bauen mit Kunststoffen

11 Zusammenfassung

12 Literatur

B2 Brandschutzbekleidungen und -beschichtungen

1 Baulicher Brandschutz

2 Brandschutzbeschichtungen zur Verbesserung des Brandverhaltens

3 Brandschutzbekleidungen und-beschichtungen zur Verbesserung des Feuerwiderstandes

4 Literatur

C Bauphysikalische Planungs- und Nachweisverfahren

C1 Ingenieurmethoden im Brandschutz

1 Einleitung

2 Grundlagen der rechnerischen Modellierung von Bränden

3 Grundlagen der Modellierung von Bränden mit Mehrraum-Zonenmodellen

4 Grundlagen der Modellierung von Bränden mit CFD-Modellen

5 Brandszenarien für die Anwendung von Ingenieurmethoden

6 Literatur

C2 Numerische Simulation im Brandschutz

1 Einführung

2 Entstehung eines CFD-Programms

3 Einführung in die CFD-Grundlagen

4 Technische Aspekte

6 Praktische Anwendung

7 Anhang

8 Literatur

C3 Perspektiven der Evakuierungsberechnung

1 Einführung

2 Szenarien

3 Praxis und Maßnahmen

4 Simulation mit Zellularautomaten

5 Zusammenfassung und Ausblick

6 Literatur

C4 Brandschutz im Industriebau

1 Einleitung

2 Inhalte und Erläuterung der DIN 18230-1

3 Beispiele – Brandbekämpfungsabschnitte mit mehreren Ebenen nach DIN 18230-1

4 DIN 18230-4: Ermittlung der äquivalenten Branddauer und des Wärmeabzugs durch Brandsimulation

5 Sicherheitskonzept der DIN 18230

6 Literatur

C5 Grundlagen nach Eurocode 1

1 Allgemeines zu den Eurocodes

2 Tragwerkseinwirkungen für den Brandfall

3 Alternativen zur Festlegung der Brandwirkungen

4 Beispiel 1: Vollentwickelter Raumbrand

5 Beispiel 2: Lokaler Brand

6 Literatur

C6 Brandschutzbemessung von Betonbauteilen nach Eurocode 2

1 Einleitung

2 Tabellarische Daten

3 Vereinfachtes Rechenverfahren

4 Allgemeine Rechenverfahren

5 Anwendungsbeispiele

6 Zusammenfassung

7 Literatur

C7 Brandschutztechnische Bemessung im Stahl- und Stahlverbundbau nach Eurocode 3 und 4

1 Einleitung

2 Einwirkungen

3 Materialeigenschaften

4 Bemessungsverfahren nach EC 3

5 Bemessungsverfahren nach EC 4

6 Berechnungsbeispiele

7 Software

8 Zusammenfassung und Ausblick

9 Literatur

C8 Brandschutzbemessung von Holzbauteilen nach Eurocode 5

1 Allgemeines

2 Brandverhalten von Holzbauteilen

3 Brandschutztechnischer Nachweis

4 Vereinfachte Rechenverfahren

5 Bemessung anfangs geschützter Bauteile

6 Bemessung von Holzverbindungen

7 Literatur

C9 Sicherheitskonzept zur Brandschutzbemessung –Erprobung und Validierung im Stahl- und Stahlverbundbau

1 Einleitung

2 Methoden

3 Gebäudebeschreibung

4 Berechnungen und Ergebnisse

5 Automatisierte Berechnung der Teilsicherheitsbeiwerte

6 Zusammenfassung und Ausblick

7 Literatur

D Konstruktive Ausbildung von Bauteilen und Bauwerken

D1 Brandschutz in Hochhäusern - Kommentar zur Muster-Hochhaus-Richtlinie - MHHR

I Allgemeiner Überblick

1 Einleitung

2 Zur Entwicklungsgeschichte der Hochhaus-Richtlinie

3 Systematik der Sonderbauten

4 Definition des Hochhauses

5 Systematik der Muster-Hochhaus-Richtlinie 2008

II Die Regelungen der MHHR 2008 im Einzelnen

1 Anwendungsbereich

2 Zufahrten, Durchfahrten, Bewegungsflächen und Eingänge für die Feuerwehr

3 Bauteile

4 Rettungswege

5 Räume mit erhöhter Brandgefahr

6 Sicherheitstechnische Gebäudeausrüstung

7 Technische Gebäudeausrüstung

8 Erleichterungen für Hochhäuser mit nicht mehr als 60 m Höhe in Zellenbauweise

9 Betriebsvorschriften

III Schlussbemerkung

D2 Brandschutz für Schulen und Kindergärten – Bestand und Sanierung

1 Einleitung

2 Brandschutzaufgaben bei der Sanierung von Schulen und Kindergärten

3 Entscheidungsgrundlagen

4 Gefahrenfeststellung in Schulen und Kindergärten

5 Grundsätze bei der Gefahrenbeseitigung in Schulen und Kindergärten

6 Beispiele

7 Literatur

D3 Brandschutz im Krankenhaus

1 Einleitung

2 Rechtliche Grundlagen

3 Vorbeugender Brandschutz

4 Anlagentechnischer Brandschutz

5 Organisatorischer Brandschutz

6 Abwehrender Brandschutz und Löschwasserversorgung

7 Brandschutzkonzept

8 Zusammenfassung und Schlussbemerkung

9 Literatur

D4 Brandschutz bei hölzernen Bauteilen nach den nationalen Regeln / Brandschutzkonzepte bei hölzernen Bauwerken

1 Einleitung

2 Brandschutztechnisch wirksame Bekleidung

3 Rauchdichtigkeit von raumabschließenden Holztafelbauteilen

4 Installationen

5 Verwendbarkeitsnachweise

6 Weiterentwicklung der Muster-Holzbaurichtlinie

7 Projektbeispiel: Brandschutzkonzept für einen siebengeschossigen Sonderbau in Holzbauweise

8 Zusammenfassung

9 Literatur

D5 Brandschutz im Bestand

1 Einleitung

2 Brandschutzanforderungen an bestehende Gebäude

3 Brandrisiken in bestehenden Gebäuden

4 Bauwerksanalyse

5 Brandschutzkonzepte für bestehende Gebäude

6 Umsetzung der Konzepte-Ausschreibung und Ausführung

7 Schlussbetrachtungen

8 Literatur

E Materialtechnische Tabellen

E1 Materialtechnische Tabellen für den Brandschutz

1 Einleitung

2 Stoffdaten

3 Literatur

E2 Materialtechnische Tabellen

1 Vorbemerkungen

2 Wärmeund feuchtetechnische Kennwerte

3 Schallschutztechnische und akustische Kennwerte

4 Literatur

Stichwortverzeichnis

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2011
BAUPHYSIK KALENDER

Herausgegeben von
Univ. Prof. Dr.-Ing. Nabil A. Fouad

11. Jahrgang

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Vorwort

Dem Brandschutz kommt im Bauordnungsrecht eine große Bedeutung zu. Das Ziel ist der Schutz der offent-lichen Sicherheit und ördnung, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit sowie der natürlichen Le-bensgrundlagen. Die ganzheitliche Betrachtung des vorbeugenden Brandschutzes, in der eine Gesamt-bewertung der baulichen, anlagentechnischen und orga-nisatorischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der nutzungsbedingten Gefährdungspotenziale sowie Schutzziele erfolgt, spielt bei der Planung und Errich-tung von Bauwerken somit eine wesentliche Rolle.

Die Belange des vorbeugenden Brandschutzes erfor-dern von allen an Entwurf, Planung und Ausführung von Bauwerken Beteiligten sowie von den Bauprodukt-herstellern, Materialprüfanstalten und Bauaufsichts-behörden ein hohes Maß an Fachkenntnis sowie den Überblick über den aktuellen Stand der Technik aller relevanten Bereiche. Nur durch eine interdisziplinäre Zusammenarbeit künnen sichere und optimierte Brand-schutzkonzepte entwickelt und realisiert werden.

Schwerpunktthema des Bauphysik-Kalenders 2011 ist der vorbeugende bauliche Brandschutz. Folgende In-halte werden vermittelt:

– Kommentierung/Erläuterung aktueller Bauordnun-gen, wichtiger Verordnungen, Richtlinien und Normen;

– Beiträge über das Brandverhalten gebräuchlicher und innovativer Baustoffe sowie -konstruktionen;

– Vorstellung der neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der Ingenieurmethoden im Brandschutz sowie müglicher Nachweisverfahren und Rechen-werkzeuge;

– Vorstellung und Erläuterung der neuen Eurocodes zur brandschutztechnischen Bemessung von Bau-teilen;

– ausgewählte Beiträge zu aktuellen Fragestellungen und Problemen auf dem Gebiet des vorbeugenden Brandschutzes.

In Abschnitt A wird zu Beginn ein Überblick über den Aufßau der Bauordnungen und die Rolle, die der Brandschutz im Bauordnungsrecht spielt, gegeben. AnschlieBend folgen Ausführungen zur europaischen Harmonisierung im Brandschutz. Hier werden u. a. das europäische Klassifizierungssystem und die Ein-fuhrung der europäischen Klassen in das deutsche Baurecht erläutert. Der dritte Beitrag stellt das bauauf-sichtliche Regelungsinstrumentarium und seine Grund-lagen vor, mit dem die technischen Regeln fär Bau-produkte und Bauarten um das in ihnen nicht Geregel-te ergänzt werden. Am Ende des Abschnitts A werden der aktuelle Stand hinsichtlich des Leistungsbildes und der Honorierung für den Brandschutz dargestellt sowie zukünftige Tendenzen aufgezeigt. Das Leistungsbild für den Brandschutz stellt inzwischen eine eigenstän-dige Planungs- bzw. Beratungsaufgabe für Ingenieure und Architekten dar.

Abschnitt B enthält materialtechnische Betrachtungen im Brandschutz, dazu gehören das Brandverhalten von Kunststoffen sowie Beschichtungs- und Verkleidungs-systeme, die als Lösungen für brandschutztechnische ErtuchtigungsmaBnahmen für Bauteile eingesetzt wer-den konnen.

Zu den Nachweisverfahren im Brandschutz wird im Abschnitt C in den ersten beiden Beiträgen auf die In-genieurmethoden im Brandschutz ausführlich einge-gangen. Die praktische Anwendung derartiger Berech-nungsverfahren ist aufgrund der rasanten Entwicklung der technischen Voraussetzungen in den letzten Jahren möglich geworden. Auf Grundlage dieser Nachweis-methoden können u. a. die erforderlichen Brandschutz-maßnahmen, insbesondere bei Ingenieurbauwerken objektiv bestimmt und bewertet werden. In einem wei-teren Beitrag zur Evakuierungsproblematik werden die Einsatzmöglichkeiten von Simulationen zur Analyse und Optimierung von Verkehrsströmen auf mikrosko-pischer Ebene in ausgedehnten Systemen vorgestellt. Der vierte Beitrag des Abschnittes C behandelt die Nachweisverfahren im Industriebau auf Grundlage der DIN 18230 und der Muster-Industriebaurichtlinie, die inzwischen in nahezu allen Bundesländern eingefuhrt worden ist. Darin wird auch auf die Neufassung der DIN 18230-1: „Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 1: Rechnerisch erforderliche Feuerwiderstands-dauer“, die im September 2010 erschienen ist, einge-gangen. Weiterhin wird der neue Entwurf DIN 18230-4: „Baulicher Brandschutz im Industriebau – Teil 4: Er-mittlung der äquivalenten Branddauer und des Warme-abzugs durch Brandsimulation“ in der Fassung vom Oktober 2010 ausfuhrlich kommentiert und erläutert.

Die Heißbemessung als brandschutztechnischer Nach-weis von Bauteilen und Tragwerken auf Grundlage der aktuellen Teile 1-2 der Eurocodes 1 bis 5 ist Thema von vier Beiträgen in Abschnitt C. Im Dezember 2010 wur-den die Nationalen Anhänge zusammen mit den neusten Fassungen der Eurocodes als WeiBdrucke veröffent-licht. Die jeweiligen Eurocodeteile 1-2 sind der brand-schutztechnischen Bemessung von Bauteilen und Trag-werken gewidmet und sollen mit ihren Nationalen An-hängen 2011 in die Musterliste der Technischen Bau-bestimmungen aufgenommen und anschließend in den Bundesländern bauaufsichtlich eingeführt werden. So-mit besteht erstmals die Müglichkeit, die HeiBbemes-sung von Bauteilen und Tragwerken ohne besondere Genehmigung in Deutschland anzuwenden.

Der letzte Beitrag in diesem Abschnitt widmet sich ei-nem Sicherheitskonzept zur Brandschutzbemessung im Stahl- und Stahlverbundbau unter Zugrundelegung von realitätsnahen Brandszenarien.

Im Abschnitt D werden aktuelle Fragestellungen und Entwicklungen aus Forschung und Praxis im Bereich des Brandschutzes behandelt.

Äußerst aktuelle Themen stellen die Problematiken des Brandschutzes bei Hochhäusern, Schulen, Kitas, Kran-kenhäusern und Bauwerken in Holzbauweise dar. Es werden neue Erkenntnisse und Forschungsergebnisse vorgestellt sowie Beispiellösungen erläutert, ü;ber Er-fahrungen der Feuerwehr bei Einsätzen an Sonderbau-ten berichtet und Problemfelder aufgezeigt.

Ausfuhrungen zum „Brandschutz im Bestand“ schlie-ßen den Abschnitt D ab.

Der letzte Abschnitt E des Bauphysik-Kalenders 2011 beinhaltet neben den jährlich aktualisierten bauphysikalischen Materialkennwerten einen Beitrag mit material-technischen Tabellen für den Brandschutz. Hier werden Kennwerte angegeben, die vor allem für die zunehmend eingesetzten Ingenieurmethoden und für die Brandsi-mulation relevant sind.

Mit seinen vielfaltigen Beiträgen stellt der Bauphysik-Kalender 2011 eine solide Arbeitsgrundlage sowie ein aktuelles Nachschlagewerk nicht nur für die Praxis, sondern auch für Lehre und Forschung dar. Für kritische Anmerkungen sind die Autoren, der Herausgeber und der Verlag dankbar.

Der Herausgeber möchte an dieser Stelle allen Autoren für ihre Mitarbeit und dem Verlag für die angenehme Zusammenarbeit herzlich danken.

Hannover, im Dezember 2010
N. A. Fouad

A
Allgemeines und Regelwerke

A 1

Brandschutz im Bauordnungsrecht

Gabriele Famers

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Ministerialrätin
Dipl.-Ing. Gabriele Famers
Leopoldstraße 77, 80802 München
Studium der Architektur und Diplom an der RWTH Aachen. Tätigkeit in einem Architekturbüro. Referendariat und Große Staatsprüfung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst in Bayern; Regierungsbaumeisterin. Langjährige Leiterin des Sachgebiets Fachliche Angelegenheiten der Bayerischen Bauordnung im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Langjährige Obfrau der Projektgruppe Brandschutz der Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (ARGEBAU).

Inhaltsverzeichnis

1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU

2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften

2.1 Gesetz

2.2 Verordnungen, Richtlinien

2.3 Technische Regeln

2.3.1 Eingeführte Technische Baubestimmungen

2.3.2 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

2.4 Brandschutz außerhalb des Bauordnungsrechts

3 Brandschutzkonzepte der MBO

3.1 Brandschutzkonzepte für fünf Gebäudeklassen

3.2 Besondere Anforderungen an Sonderbauten

4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen

4.1 Bauaufsichtliche Mitwirkung

4.2 Brandschutznachweis und Prüfung

4.3 Abweichungen

5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

5.1 Brandverhalten von Baustoffen

5.2 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

5.3 Verknüpfung von Baustoff- und Bauteilanforderung

5.4 Schutzziel und Konkretisierung, Beispiel tragende Wände und Decken

6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege

6.1 Zwei Rettungswege, Rettungswegführung

6.2 Bemessung der Rettungswege

6.3 Schutz der Rettungswege

1 Bauordnungsrecht der Länder, Musterbauordnung der ARGEBAU

Brandschutz ist seit jeher ein wesentlicher Bestandteil des Bauordnungsrechts. Nicht selten waren Anforderungen an Gebäude zum Schutz vor Feuer Auslöser für die Entwicklung von Bauvorschriften überhaupt. Weil durch verheerende Stadtbrände ein Großteil der Bevölkerung Haus und Hof verlor und ein erheblicher Teil der Wirtschaftsgrundlage der Gemeinschaft vernichtet war, hat die jeweilige Obrigkeit für die Bauausführung beim Wiederaufbau besondere Regeln erlassen, die eine Wiederholung solcher Katastrophen im öffentlichen Interesse verhindern sollten. So entstanden Bauvorschriften mit mehr oder weniger örtlich begrenzter Geltung. Einige alte Stadtbilder verdanken ihr typisches Erscheinungsbild einer solchen örtlichen Brandschutzvorschrift, wie zum Beispiel die Städte an Inn und Donau mit ihren Grabendächern und den hohen Vorschussmauern ohne Dachüberstände.

Auch heute nimmt der Brandschutz im Bauordnungsrecht einen großen Raum ein. Das Schutzziel ist nach wie vor die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit, später hinzugekommen auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (§ 3 Abs. 1 MBO).

Das Bauordnungsrecht ist Ländersache. Die Länder haben 1955 eine Musterbauordnungskommission gegründet, um einer zu unterschiedlichen Ausformung des Bauordnungsrechts entgegenzuwirken. In dieser Kommission waren alle für die Bauaufsicht zuständigen Länderministerien sowie das Bundesministerium für Wohnen vertreten. Sie erarbeitete eine Musterbauordnung (MBO), die erstmals 1959 den Ländern als Orientierungswert für die eigene Landesgesetzgebung zur Verfügung stand. Nachfolgerin der Musterbauordnungskommission ist heute die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz (Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik Deutschland – ARGEBAU). Die Musterbauordnung wurde und wird von der Fachkommission Bauaufsicht ständig weiterentwickelt und liegt seit 2002 in einer novellierten Fassung vor. In den nachfolgenden Ausführungen wird von der Musterbauordnung MBO und den zugehörigen Muster-Vorschriften ausgegangen. Rechtsverbindlich für ein Bauvorhaben sind aber nur die Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und TB-Listen, die das jeweilige Land erlassen hat.

2 Bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften

2.1 Gesetz

Die MBO verlangt in ihrer Generalklausel (§ 3 Abs. 1 MBO), dass bauliche Anlagen so angeordnet, errichtet, geändert und instand gehalten werden, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben und Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Übertragen auf den Brandschutz konkretisiert § 14 MBO: „Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind“. Welche Regelungen zur Erreichung dieser allgemeinen Anforderung beachtet werden müssen, findet sich im dritten Teil des Gesetzes (insbesondere in den §§ 26 bis 47 MBO).

Die Bauordnung regelt nicht die Aufgaben der Feuerwehr: diese ergeben sich aus den Feuerwehrgesetzen der Länder. Erfasst wird nur die bauliche und technische Beschaffenheit eines Gebäudes: es muss die Arbeit der Feuerwehr ermöglichen. Bei Gebäuden, für die als zweiter Rettungsweg eine „anleiterbare Stelle“ genügt (s. Abschn. 6.1), stellt die Feuerwehr diesen zweiten Rettungsweg mit ihrer Leiter her. In den anderen Fällen sind mindestens zwei Rettungswege baulich vorzusehen, die der Personenrettung und auch dem Feuerwehreinsatz dienen. Zugunsten wirksamer Löscharbeiten verlangt die Bauordnung insbesondere, dass die Gebäude von der öffentlichen Verkehrsfläche aus erreichbar sind, sie im Brandfall für eine bestimmte Zeit standsicher bleiben und Brände auf bestimmte Bereiche (z. B. Nutzungseinheiten, Geschosse, Brandabschnitte) beschränkt bleiben.

2.2 Verordnungen, Richtlinien

Brandschutzvorschriften im Rang unterhalb des Gesetzes enthalten die auf der Rechtsgrundlage der Bauordnung (§ 85 MBO) erlassenen Verordnungen. Sie befassen sich mit Anforderungen an Sonderbauten (z. B. Muster-Versammlungsstättenverordnung – MVStättV, Muster-Verkaufsstättenverordnung – MVkV, Muster-Beherbergungsstättenverordnung – MBeVO) oder an Garagen und Feuerungsanlagen (Muster-Garagenverordnung – MGarVO, Muster-Feuerungsverordnung – MFeuV). Als Rechtsnorm entfalten diese Verordnungen Außenwirkung.

Brandschutzanforderungen an Sonderbauten werden auch in der Form von bauaufsichtlichen Richtlinien gestellt (z.B. Muster-Hochhaus-Richtlinie – MHHR und Muster-Schulbau-Richtlinie – MSchulbauR). Diese Richtlinien sind Verwaltungsvorschriften und binden die Verwaltung. Sie sind von den Bauaufsichtsbehörden im bauaufsichtlichen Verfahren zur Beurteilung heranzuziehen (s. Abschn. 3.2, 4.1). Die Muster-Industriebau-Richtlinie – MIndbauRL und die Muster-Kunststofflager-Richtlinie – MKLR sind dagegen (im Grunde systemwidrig) in der Liste der eingeführten Technischen Baubestimmungen enthalten mit der Folge, dass sie von allen am Bau Beteiligten zu beachten sind (s. Abschn. 2.3.1).

2.3 Technische Regeln

2.3.1 Eingeführte Technische Baubestimmungen

Mit § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO verknüpft die Bauordnung bestimmte technische Regeln mit dem Gesetz: „Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten.“ Durch die Forderung „sind zu beachten“ erübrigt sich die für den Anwender oft schwierige Beurteilung der rechtlichen Verbindlichkeit von technischen Regeln. Auf der Basis der Muster-TB-Liste, die von der Fachkommission Bautechnik der ARGEBAU erarbeitet und jährlich aktualisiert wird, veröffentlicht die jeweilige oberste Bauaufsichtsbehörde eines Landes in ihrem Amtsblatt die „Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln“ (TB-Liste). Die technischen Regeln in der TB-Liste enthalten insbesondere Planungs-, Bemessungs- und Konstruktionsregeln und in den Teilen II und III auch Anwendungsregeln für bestimmte europäisch geregelte Bauprodukte und Bausätze.

Für den Brandschutz relevant sind insbesondere die Regeln in Teil I Abschnitt 3 der TB-Liste. Neben den Eurocodes 2 bis 5 für die Tragwerksbemessung im Brandfall und die nationalen Anwendungsdokumente dazu, sind hier z. B. die Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR, Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie – MLüAR, Muster-Systemböden-Richtlinie – MSysBöR, und die Muster-HFH-Holzbauweise-Richtlinie enthalten. Als Planungsgrundlage bedeutsam sind die DIN 18065 und die Muster-Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr (Teil I Abschnitt 7 TB-Liste).

Unbedingt zu beachten ist, dass auch die Anlagen zu der jeweiligen technischen Regel rechtsverbindlich sind und dass diese länderspezifische Regelungen beinhalten können!

Für Bauprodukte und Bauarten ist die Bauregelliste zu beachten, die nach § 17 Abs. 2 MBO vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder bekannt gemacht wird. Die Bauregelliste A enthält technische Regeln für Bauprodukte, die zur Erfüllung der in der MBO und in Vorschriften aufgrund der MBO an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 MBO (s. o.).

Von erheblicher Bedeutung für die bautechnische Umsetzung der bauaufsichtlichen Brandschutzvorschriften ist die in der Bauregelliste A Teil 1 Anlagen 0.1 ff. und 0.2 ff. vorgenommene amtliche Zuordnung der bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Klassen für Bauteile und Baustoffe, die sich aus den Prüfungen nach deutschen und europäisch harmonisierten Prüfnormen ergeben (s. Abschn. 5.1, 5.2).

2.3.2 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

Soweit es keine konkreten bauordnungsrechtliche Regelungen und keine eingeführten Technischen Baubestimmungen für eine allgemein formulierte Brandschutzanforderung des Gesetzes gibt, müssen zur technischen Umsetzung andere technische Regeln benutzt oder Einzelnachweise geführt werden. Die Bayerische Bauordnung stellt hierzu klar, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen der BayBO und der aufgrund der BayBO erlassenen Vorschriften als eingehalten gelten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik und Baukunst beachtet werden (Art. 3 Abs. 3 Satz 4 BayBO); einige Landesbauordnungen binden die allgemein anerkannten Regeln der Technik auf ähnliche oder andere Weise ein. Die MBO enthält keine vergleichbare Regelung. Im Ergebnis kann aber wohl davon ausgegangen werden, dass die bauordnungsrechtliche Anforderung als erfüllt angenommen werden darf, wenn die relevante allgemein anerkannte Regel der Technik eingehalten wird. Für technische Regeln unterhalb dieser Bekanntheits- und Akzeptanzschwelle ist das offen. Der Bauherr ist verpflichtet, die Einhaltung nachzuweisen.

2.4 Brandschutz außerhalb des Bauordnungsrechts

Neben den bauordnungsrechtlichen Brandschutzvorschriften sind insbesondere aus dem Betriebssicherheitsrecht Brandschutzregeln zu beachten, die arbeitsund produktionsprozessbezogen sind. Sie können zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer verlangen, die sich auf betriebliche aber auch auf bauliche Vorkehrungen beziehen (vgl. Arbeitsstättenverordnung des Bundes, Technische Regeln für Arbeitsstätten – ASR dazu). Gegebenenfalls kann weitergehender Brandschutz privatrechtlich vertraglich vereinbart oder aus anderen Gründen erforderlich sein (z. B. Sachschutz, Denkmalschutz).

3 Brandschutzkonzepte der MBO

3.1 Brandschutzkonzepte für fünf Gebäudeklassen

Die in der MBO 2002 enthaltenen quantifizierten Brandschutzanforderungen sind nach fünf Gebäudeklassen (s. Tabelle 1) differenziert, ohne Rücksicht auf die Nutzungsart (abgesehen von einzelnen Ausnahmen). Die sich so ergebenden fünf Standard-Brandschutzkonzepte beschränken sich auf bauliche Anforderungen, wie z. B. Regeln für Gebäudeabstände, Brandabschnitte, Rettungswege, Bauteile und Baustoffe. Die Bauordnung selbst verlangt keine Maßnahmen des anlagentechnischen Brandschutzes (Sprinkleranlagen, Rauchmelder, Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen usw.) oder betriebliche Vorkehrungen (wie Rauchverbot, Anwesenheitspflicht für bestimmte Personen). Solche Maßnahmen sind der Kompensation spezifischer Risiken von Sonderbauten Vorbehalten oder rechtfertigen ggf. eine Abweichung von einem an sich verlangten baulichen Brandschutz (Beispiel: Vergrößerung eines Brandabschnitts, weil eine automatische Löschanlage eingebaut wird).

Anknüpfungspunkt für die gestaffelten Brandschutzanforderungen sind fünf Gebäudeklassen, die in § 2 Abs. 3 MBO definiert sind. Für deren Differenzierung wird neben der Höhenentwicklung der Gebäude auch die Zahl und Größe von Nutzungseinheiten betrachtet. Nutzungseinheiten sind selbstständig nutzbare räumliche Einheiten wie z. B. Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten. Sie haben jeweils ein eigenes Rettungswegsystem und sind gegen andere Nutzungseinheiten oder fremde Räume brandschutztechnisch qualifiziert (Trennwände nach § 29 MBO) abgetrennt. Gebäude mit bis zu zwei Nutzungseinheiten und insgesamt nicht mehr als 400 m2 Fläche sowie Gebäude mit sogenannter Zellenbauweise, auch Kompartment-Bauweise genannt (keine Nutzungseinheit größer als 400 m2 Fläche), stellen für die Brandausbreitung und die Brandbekämpfung durch die Feuerwehr ein geringeres Risiko dar, als Gebäude mit vergleichbarer Höhe mit größeren Nutzungseinheiten, sodass bis zu einer bestimmten Höhe geringere Brandschutzanforderungen für vertretbar gehalten werden. Die Differenzierung in Gebäudeklassen ist nutzungsneutral (Ausnahme Zuordnung landwirtschaftlicher Betriebsgebäude zu Gebäudeklasse 1).

Da (nur) für Sonderbauten (s. Abschn. 3.2) weitergehende Anforderungen in Betracht kommen, ergibt sich im Gegenschluss, dass die im Gesetz enthaltenen Brandschutzanforderungen zunächst auf Bauaufgaben abstellen, die keine Sonderbauten sind, also Wohngebäude, Verwaltungs- und Bürogebäude, kleine Betriebsstätten, Lokale, Läden usw. unterhalb der Sonder-bauten-Schwelle.

Tabelle 1. Übersicht Gebäudeklassen

3.2 Besondere Anforderungen an Sonderbauten

Als Sonderbauten bezeichnet § 2 Abs. 4 MBO bauliche Anlagen und Räume besonderer Art (z. B. sehr hoch, sehr groß, zerlegbar) oder besonderer Nutzung (z.B. viele Nutzer, hilfsbedürftige Personen, Umgang mit brandgefährlichen Stoffen), die dort zum Teil mit konkreten Einstiegsschwellen (z. B. Höhe von mehr als 22 m, Nutzung durch mehr als 100 Personen) in einer Liste aufgezählt sind. Für sie ist im Einzelfall zu prüfen, ob das gebäudeklassenabhängige Brandschutzkonzept einer ggf. zu erwartenden spezifischen Risikolage gerecht wird. § 51 Abs. 1 MBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, im Einzelfall über die Brandschutzvorschriften der MBO hinaus weitergehende oder andere Anforderungen zu stellen, um das gesetzlich verankerte Schutzziel und Sicherheitsniveau zu verwirklichen. Auch Erleichterungen sind nach § 51 Abs. 1 MBO möglich, wenn es wegen der Eigenart des Bauvorhabens oder der o. g. weitergehenden oder anderen Anforderungen der Einhaltung einer Vorschrift nicht bedarf. Für typisierbare Sonderbauten ist diese bauaufsichtliche Betrachtung in Sonderbaurichtlinien oder in Sonderbauverordnungen bereits geleistet (s. Abschn. 2.2).

4 Bauaufsichtliche Verfahren, Abweichungen

4.1 Bauaufsichtliche Mitwirkung

Die Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Brandschutzanforderungen im Gesetzestext der MBO trägt der Tatsache Rechnung, dass in allen Ländern bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren abgebaut und die Prüfprogramme der noch verbleibenden Genehmigungsverfahren auch hinsichtlich des Brandschutzes mehr oder weniger eingeschränkt werden. Die Brandschutzvorschriften sind daher, unter Berücksichtigung der ggf. zu beachtenden Verordnungen (z. B. Garagenverordnung, Feuerungsverordnung) und Technischen Baubestimmungen (z.B. Leitungsanlagen-Richtlinie, Lüftungsanlagen-Richtlinie) vollständig und abschließend, sodass eine Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde (sieht man von reinen Kontrollaufgaben ab) nicht erforderlich ist. Für Sonderbauten ist dagegen eine Mitwirkung erforderlich, wenn nach § 51 MBO über weitergehende oder geringere Anforderungen im Einzelfall bauaufsichtlich zu entscheiden ist. Ebenso bedürfen Abweichungen (s. Abschn. 4.3) von bauaufsichtlichen Vorschriften einer behördlichen Gestattung.

4.2 Brandschutznachweis und Prüfung

§ 66 MBO stellt heraus, dass die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz nachzuweisen ist (Brandschutznachweis) und regelt die Anforderungen an die Qualifikation des Nachweiserstellers. Für Brandschutznachweise von Sonderbauten, Mittel-und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 verlangt § 66 Abs. 3 MBO eine bauaufsichtliche Prüfung; alternativ kann der Brandschutznachweis von einem Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieur für Brandschutz bescheinigt werden. Hier eröffnete die MBO 2002 erstmals die Übertragung der Prüftätigkeit im Brandschutz auf Personen außerhalb der Behörde nach der Maßgabe der Muster-Prüfingenieur- und Prüfsachverständigen-Verordnung – MPPVO. Die Länder greifen diese Möglichkeit zunehmend auf; es gibt aber noch deutliche Unterschiede in der Ausgestaltung des Aufgabenbereichs der Prüfsachverständigen bzw. Prüfingenieure für Brandschutz und ihrer Einbindung in das bauaufsichtliche Verfahren.

4.3 Abweichungen

Will ein Bauherr von Brandschutzvorschriften der MBO oder der zugehörigen Verordnungen abweichen, muss er diese Abweichung bauaufsichtlich gestatten lassen. Nach § 67 MBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen des Gesetzes und der zugehörigen Vorschriften gestatten, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 MBO vereinbar sind. Über dieses Instrument sind einzelne Abweichungen, aber auch die Realisierung eines ganz anderen Brandschutzkonzeptes möglich – Maßstab ist, ob der Zweck der einzelnen Vorschrift oder insgesamt das Schutzniveau des vorgegebenen Brandschutzkonzepts erreicht wird, was darzulegen ist, ggf. auch mithilfe von Nachweisen des Brandschutzingenieurwesens.

5 Struktur der Anforderungen an Baustoffe und Bauteile

5.1 Brandverhalten von Baustoffen

Das Gesetz stellt Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen, um deren Beitrag zur Brandentstehung, zur Brandfortleitung oder zur Erhöhung der Brandlast auszuschließen bzw. einzuschränken. Es unterscheidet die Baustoffe in „nichtbrennbar“, „schwerentflammbar“ und „normalentflammbar“ (§ 26 Abs. 1 MBO). Die amtliche Zuordnung dieser bauaufsichtlichen Anforderungen zu den Baustoffklassen auf der Grundlage von Normprüfungen nach DIN 4102-1 oder DIN EN 13501-1 ergibt sich aus den Anlagen 0.2ff. der Bauregelliste A Teil 1 (s. Abschn. 2.3.1). Baustoffe, die die Normprüfungen nicht bestehen, gelten als leichtentflammbar; ihre Verwendung ist grundsätzlich verboten. Baustoffanforderungen finden sich – neben der unten näher beschriebenen allgemeinen Verknüpfung mit den Bauteilanforderungen – z. B. in den Einzelvorschriften für Außenwände (§ 28 MBO) und für Rettungswege (§§ 35, 36 MBO) sowie in den Sonderbauvorschriften und in den Richtlinien.

5.2 Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen

Das Gesetz unterscheidet tragende und raumabschließende Bauteile; es verlangt, dass sie im Brandfall die jeweilige Funktion für eine bestimmte Zeit aufrechterhalten. Diese Feuerwiderstandsfähigkeit bezieht sich bei tragenden und aussteifenden Teilen auf deren Standsicherheit, bei raumabschließenden Bauteilen auf deren Widerstand gegen die Brandausbreitung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 MBO). Zwischen den Anforderungen „feuerhemmend“ (F 30 nach DIN 4102-2) und „feuerbeständig“ (F 90 nach DIN 4102-2) hat die MBO 2002 eine Zwischenstufe eingefügt mit der Bezeichnung „hochfeuerhemmend“, die einer Feuerwiderstandsfähigkeit für die Dauer von 60 Prüfminuten entspricht. Die amtliche Zuordnung der Anforderungen zu den Feuerwiderstandsklassen auf der Grundlage von Normprüfungen nach DIN 4102-2 oder DIN EN 13501-2 enthalten die Anlagen 0.1 ff der Bauregelliste A Teil 1.

5.3 Verknüpfung von Baustoff- und Bauteilanforderung

Die zunehmende Verwendung von Systembauweisen mit einer Trennung in tragende, aussteifende, raumabschließende, bekleidende (usw.) Bestandteile hat dazu geführt, dass die Baustoffe der Bauteile, die hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, differenzierter betrachtet wurden. Gleichzeitig hat die MBO 2002 die Rahmenbedingungen für die konstruktive Holzverwendung erweitert. Unterschieden werden seitdem vier Typen der Baustoffkombinationen (§ 26 Absatz 2 Satz 2 MBO). Neben den Bauteilen, die ganz aus nichtbrennbaren Baustoffen oder in beliebiger Weise aus brennbaren Baustoffen bestehen, sind zwei Bauteilarten beschrieben, die sich in bestimmter Weise aus brennbaren und nichtbrennbaren Komponenten zusammensetzen. Das Gesetz nimmt eine Standardverknüpfung der Baustoffverwendung mit den Anforderungen „feuerbeständig „ und „hochfeuerhemmend“ vor (s. Tabelle 2), die für alle bauordnungsrechtlichen Vorschriften gilt, soweit nicht etwas anderes geregelt ist.

Für feuerbeständige Bauteile ist die auch früher schon zulässige Kombination aufgegriffen worden: „Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und die bei raumabschließenden Bauteilen zusätzlich eine in Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen haben“ (Kurzbezeichnung AB nach DIN 4102 Teil 2). Für hochfeuerhemmende Bauteile ist eine weitere zulässige Kombination beschrieben, die die konstruktive Verwendung von Holz ermöglicht. „Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung (Brandschutzbekleidung) aus nichtbrennbaren Baustoffen und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben“. Diese Bauteile dürfen tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen haben (z.B. Holzstützen, Holzrahmen o. Ä.), wenn sie allseitig mit einer brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen umgeben sind. Die Brandschutzbekleidung muss die brennbare Tragstruktur so schützen (brandschutztechnisch wirksam), dass sie im Brandfall während der geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit des Bauteils nicht entzündet werden kann. Für raumabschließende Bauteile stellt die Brandschutzbekleidung zudem den Raumabschluss sicher. Um auch das Hohlraumrisiko (Brandausbreitung innerhalb des Bauteils) auszuschließen, werden außerdem Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen gefordert. Für die technische Konkretisierung ist die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise zu beachten (Nr. 3.9 der Muster-TB-Liste).

Tabelle 2. Übersicht über die zulässigen Baustoffe für feuerwiderstandsfähige Bauteile

Für feuerhemmende Bauteile ist die Verwendung brennbarer Baustoffe uneingeschränkt zulässig (mit Ausnahme der generell verbotenen leichtentflammbaren Baustoffe), soweit nicht in einer Einzelvorschrift eine Einschränkung erfolgt.

Tabelle 2 zeigt die Zulässigkeit der Verwendung brennbarer Baustoffe für Bauteile mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit, wie sie sich aus der gesetzlichen Verknüpfung in § 26 Abs. 2 Satz 3 MBO ergibt.

5.4 Schutzziel und Konkretisierung, Beispiel tragende Wände und Decken

Den Einzelvorschriften in den §§ 27 bis 42 MBO ist in der Regel eine allgemein formulierte Schutzzielbeschreibung vorangestellt. Sie lautet z. B.: „Tragende und aussteifende Wände müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein“ (§ 27). „Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein“ (§ 31). Diese Beschreibung der im Brandfall verlangten Funktion erleichtert die Zuordnung zu den europäischen Feuerwiderstands-Klassen, die entsprechend differenziert sind. Sie gibt auch das zu erreichende Ziel im Fall einer Abweichung oder eines Sonderbaus vor, der im Einzelfall zu beurteilen ist. Dem Schutzziel folgt die Konkretisierung: gestaffelt nach den fünf Gebäudeklassen werden quantifizierte Anforderungen (s. Abschn. 5.2) genannt, mit denen das genannte Schutzziel im Standardfall erreicht wird. Beispiel: „Sie müssen in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig, in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend, in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.“ Die fehlende Aufzählung der Gebäudeklasse 1 bedeutet hier, dass keine Anforderung gestellt wird. Einige Landesbauordnungen enthalten im Gesetzestext nur die Schutzziele und die jeweilige Konkretisierung in einer Durchführungsverordnung.

6 Struktur der Anforderungen an Rettungswege

6.1 Zwei Rettungswege, Rettungswegführung

Das bauordnungsrechtliche System der Rettungswege (§ 33 MBO) verlangt für jede Nutzungseinheit aus jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen grundsätzlich zwei Rettungswege (erster und zweiter Rettungsweg). Diese Rettungswege müssen ins Freie führen und voneinander so unabhängig sein, dass eine alternative Rettungsmöglichkeit besteht, wenn im Brandfall einer der Wege unbenutzbar wird. Hingenommen wird ein Risiko in der Geschossebene, dort dürfen beide Wege über denselben Flur führen.

Das duale Rettungswegsystem knüpft an das Vorhandensein von Aufenthaltsräumen (Legaldefinition für Aufenthaltsräume in § 47 MBO) an. Für Geschosse ohne Aufenthaltsräume ist kein zweiter Rettungswege verlangt; sie müssen, jedoch – soweit sie nicht zu ebener Erde liegen – über die „notwendige Treppe“ erreichbar sein, die grundsätzlich in einem Zug zu allen angeschlossenen Geschossen eines Gebäudes führen muss (§ 34 MBO). Aus Geschossen mit Aufenthaltsräumen, die nicht zu ebener Erde liegen, ist der erste Rettungsweg diese notwendige Treppe. Der zweite Rettungsweg ist eine weitere Treppe, die auch wie eine notwendige Treppe zu behandeln ist. Liegt die notwendige Treppe in einem Sicherheitstreppenraum, in den „Feuer und Rauch nicht eindringen können“, erübrigt sich der zweite Rettungsweg.

Das Standard-Brandschutzkonzept der MBO lässt alternativ zur zweiten notwendigen Treppe auch eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit zu. In diesem Fall ist gesetzlich akzeptiert, dass – sollte die notwendige Treppe als erster Rettungsweg nicht mehr benutzbar sein – eine Rettung der Personen erst nach Eintreffen der Feuerwehr mit deren Hilfe über die Feuerwehrleiter möglich ist. Dabei geht die MBO davon aus, dass jede öffentliche Feuerwehr über Rettungsgeräte verfügt, mit denen Brüstungsoberkanten in einer Höhe von bis zu 8 m über der Geländeoberfläche erreicht werden können. Liegt die Oberkante der Brüstung einer zum Anleitern bestimmten Stelle eines Gebäudes mehr als 8 m über der Geländeoberfläche, darf das Gebäude nur errichtet werden, wenn die örtliche Feuerwehr über die hierfür erforderlichen Rettungsgeräte (wie Hubrettungsfahrzeuge) verfügt.

Für Sonderbauten (s. Abschn. 3.2) ist die anleiterbare Stelle als Nachweis des zweiten Rettungswegs nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Bedenken bestehen regelmäßig bei einer zu großen Zahl von Personen in einer Nutzungseinheit oder bei einer erhöhten Hilfsbedürftigkeit der zu rettenden Personen.

6.2 Bemessung der Rettungswege

Für die Breite der Rettungswege (Breite der notwendigen Flure, Breite der Treppenläufe notwendiger Treppen) enthält das Gesetz nur die allgemein formulierte Forderung „ausreichend breit“, die für Treppen in Standardbauten z. B. durch die als Technische Baubestimmung eingeführte DIN 18065 – Gebäudetreppen – ausreichend konkretisiert wird. Für die Länge des ersten Rettungswegs innerhalb der Geschossebene gibt § 35 MBO maximal 35 m von jeder Stelle eines Aufenthaltsraums bis zu dem Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie vor.

Für Verkaufsstätten und Versammlungsstätten als Sonderbauten mit großen Personenzahlen, die gleichzeitig auf die Benutzung der Rettungswege angewiesen sind, ist die Bemessung der Rettungswege in den jeweiligen Sonderbauverordnungen spezifisch geregelt. Für Fluchtwege (Selbstrettung) aus Arbeitsstätten enthält das Arbeitsstättenrecht spezifische Regeln (ASR A 2.3 – 2007).

In Sonderbauten mit großen Nutzerzahlen, für die es keine Verordnung gibt, können im Einzelfall die Rettungswege in Anlehnung an die o. g. Sonderbauverordnungen bemessen werden, soweit vergleichbare Nutzungsstrukturen vorliegen. In baulichen Anlagen für sehr hohe Personenzahlen sind ggf. Evakuierungsberechnungen sinnvoll. Zu bedenken ist immer, dass das bauordnungsrechtliche Rettungswegsystem sowohl der Eigenrettung (Flucht, Evakuierung) als auch dem Feuerwehreinsatz dient. Auch müssen die Rettungswege für die Gebäudeevakuierung aus anderen Gründen als dem Brandfall uneingeschränkt zur Verfügung stehen, was der Berücksichtigung brandschutztechnischer Anlagen bei ihrer Bemessung Grenzen setzt.

6.3 Schutz der Rettungswege

Notwendige Treppen, werden durch die Lage in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) besonders geschützt. Durch Anforderungen u. a. an die Position des notwendigen Treppenraums im Gebäude und an seine raumabschließenden Bauteile einschließlich der Abschlüsse von Öffnungen soll der Eintritt von Feuer und Rauch behindert werden und eine Nutzbarkeit der notwendigen Treppe auch im Brandfall möglichst lang erhalten bleiben. Das gilt – der Rolle im Rettungswegsystem entsprechend abgemindert – auch für die notwendigen Flure, über die der Weg vom Aufenthaltsraum bis zum Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie führt. Die Anforderungen an die Bauteile der notwendigen Treppenräume sind nach Gebäudeklassen differenziert. Soweit in Treppenräumen Entrauchungsöffnungen verlangt werden, dienen sie der möglichen Rauchableitung, die in der Regel durch die Feuerwehr durchgeführt wird. Für den Sicherheitstreppenraum (s. Abschn. 6.1) ist dagegen eine Rauchfreihaltung erforderlich, die entweder durch eine spezifische Grundrisslage oder anlagentechnisch mithilfe von Überdruck hergestellt werden kann (vgl. Muster-Hochhaus-Richtlinie).

(Die Texte der Musterbauordnung, der Musterverordnungen und der Muster-Richtlinien der ARGEBAU sind im Informationssystem der ARGEBAU erhältlich: www.is-argebau.de)

A 2

Europäische Harmonisierung im Brandschutz

Irene Herzog, Peter Proschek

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Baudirektorin a. D.
Dipl.-Ing. Irene Herzog
Studium der Architektur an der Fachhochschule Berlin; Abschluss 1975. 1975–1990 Tätigkeit in der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Berlin, zuletzt im Referat „Generelle Angelegenheiten der Sonderbauten und des Brandschutzes“. 1990–2006 Mitarbeit im Deutschen Institut für Bautechnik, zuletzt als Leiterin des Referats „Europäische Harmonisierung im Bereich des Brandschutzes“. Mitarbeit in einschlägigen Normenausschüssen des DIN, im europäischen Normenausschuss „Fire safty in buildings“ und Gremien der Europäischen Kommission.
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BD Dipl.-Ing. Peter Proschek
Deutsches Institut für Bautechnik
Kolonnenstraße 30 L, 10829 Berlin
Studium des Bauingenieurwesens an der Ruhr-Universität Bochum. Tätigkeit in Ingenieurbüros (Statik, Baukonstruktion). Laufbahnausbildung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst. Leitungsaufgaben in verschiedenen Bereichen der Berliner Feuerwehr. Referatsleiter Brandverhalten von Baustoffen, Brandschutzbeschichtungen beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin.

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines

2 Bauproduktenrichtlinie und Grundlagendokument 2

2.1 Bauproduktenrichtlinie

2.2 Grundlagendokument – Wesentliche Anforderung Nr. 2 „Brandschutz“

3 Prüfung und Klassifizierung im Brandschutz

3.1 Brandverhalten

3.1.1 Europäische Normen für das Brandverhalten

3.1.2 Unterschiede zur bisherigen Klassifizierung

3.1.3 Zurzeit in Diskussion

3.2 Feuerwiderstand

3.2.1 Unterschiede zur bisherigen Klassifizierung

3.2.2 Zurzeit noch in Diskussion

3.2.3 Europäische Normen für den Feuerwiderstand

3.3 Verhalten von Bedachungen bei einem Brand von außen

3.3.1 Klassifizierung und Prüfverfahren

3.3.2 Europäische Normen für Bedachungen

4 Klassifizierung ohne Prüfung

5 Ingenieurmethoden des Brandschutzes

6 Brandschutzbemessung nach den Eurocodes

7 Europäische Klassifizierung im bauaufsichtlichen Verfahren

7.1 Brandverhalten

7.2 Feuerwiderstand

7.3 Bedachungen

7.4 Anwendung der Brandschutzteile nach den Eurocodes

8 Europäische Klassifizierung in der Praxis

9 Zusammenfassung

10 Literatur

1 Allgemeines

Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes werden in den bauaufsichtlichen Vorschriften an Gebäude gestellt in Abhängigkeit von ihrer Nutzung, der Ausbildung der Grundrisse und der Höhe von Gebäuden sowie ihrer Lage und Stellung auf den Grundstücken. Entsprechend dem jeweils erforderlichen Sicherheitsniveau sind die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Bauteile an zusätzliche Anforderungen an Baustoffe geknüpft.

Die in den Bauordnungen verwendeten Brandschutzbegriffe werden entweder durch Prüfungen und Klassifizierungen nach der DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – oder nach dem neuen europäischen Klassifizierungskonzept für den Brandschutz auf der Grundlage der DIN EN 13501 konkretisiert.

Im Folgenden werden die Grundlagen des europäischen Klassifizierungssystems und die Einführung der europäischen Klassen in das deutsche Baurecht erläutert und über den aktuellen Stand der europäischen Harmonisierung im Brandschutz informiert.

2 Bauproduktenrichtlinie und Grundlagendokument

2.1 Bauproduktenrichtlinie