Arbeitszeugnisse für Dummies
Arbeitszeugnisse für Dummies
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1. Auflage 2019
© 2019 WILEY-VCH Verlag GmbH & Co. KGaA, Weinheim
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Das vorliegende Werk wurde sorgfältig erarbeitet. Dennoch übernehmen Autorin und Verlag für die Richtigkeit von Angaben, Hinweisen und Ratschlägen sowie eventuelle Druckfehler keine Haftung.
Coverfoto: © Stockfotos-MG / stock.adobe.com
Korrektur: Johanna Rupp, Walldorf
Print ISBN: 978-3-527-71498-8
ePub ISBN: 978-3-527-81597-5
Jennifer Herbert träumt sogar manchmal von Arbeitszeugnissen, denn seit vielen Jahren beschäftigt sie sich mit dem Schreiben und Analysieren von Arbeitszeugnissen. Sie ist Geschäftsführerin der PSRM GmbH.
Im Jahre 2002 machte sie sich als Personalreferentin selbstständig und gründete eine kleine Firma, die die Erstellung von Arbeitszeugnissen für Firmen und Privatpersonen anbot. Diese Dienstleistung war zu diesem Zeitpunkt neu. Einige Medien wurden auf Jennifer Herbert und ihre Arbeit aufmerksam. In Zeitungen, im Radio, im Internet und im Fernsehen konnte sie über ihre Arbeit erzählen und machte ihr Ein-Frau-Unternehmen damit quasi über Nacht bekannt.
Der stetig wachsende Kundenstamm ließ die kleine Firma schnell größer werden und so wurde im Oktober 2013 die Personalsupport Rhein-Main (PSRM) GmbH gegründet. Heute arbeiten 20 fest angestellte Mitarbeiter für das Unternehmen. Das Angebot der Dienstleistungen hat sich im Laufe der Jahre erweitert und erstreckt sich über die Erstellung von Arbeitszeugnissen hinaus auf jegliche ausgelagerte Arbeit aus dem Bereich Personal. Jennifer Herbert und ihr Team beraten Firmen auch in der Optimierung der Erstellung von Arbeitszeugnissen und entsprechender Prozesse. Auch heute noch schreibt sie selbst Arbeitszeugnisse und gibt ihr Know-how an ihre Mitarbeiter sowie in Arbeitszeugnis-Seminaren an ihre Kunden weiter.
Es ranken sich die tollsten Geschichten um Arbeitszeugnisse, insbesondere um die Zeugnissprache, häufig auch als Geheimsprache bezeichnet. Bei den vielen Büchern und Informationen im Netz kann man als Arbeitnehmer schnell den Überblick verlieren und sich auch verunsichern lassen. Jeder kennt sich irgendwie ein bisschen damit aus, aber wenn es dann darum geht, den Inhalt eines Arbeitszeugnisses richtig zu deuten oder tatsächlich eines zu schreiben, winken die meisten ab. Viele Arbeitnehmer haben eine hohe Erwartung an ihr Arbeitszeugnis, da sie es auch mit Anerkennung und Wertschätzung ihrer Leistungen verbinden. Wenn diese Erwartung nicht erfüllt wird, kommt es oft zu großer Enttäuschung und jedes Jahr in Deutschland zu etwa 30.000 Gerichtsverfahren wegen Streitigkeiten über Arbeitszeugnisse.
Dennoch lassen Arbeitgeber ausscheidende Mitarbeiter häufig lange auf ihr Arbeitszeugnis warten, da sie oft großen Zeitaufwand betreiben müssen, um es fertigzustellen. Andererseits verlangen sie von Bewerbern passend zum Lebenslauf eine Vorlage der Arbeitszeugnisse der vorherigen Arbeitgeber. Viele Personalentscheider zweifeln heutzutage zudem an der Glaubwürdigkeit von Arbeitszeugnissen, da sie aufgrund von Konfliktvermeidung in der Regel zu positiv ausgestellt werden.
Ist ein Arbeitszeugnis nur noch ein lästiges und nicht aussagekräftiges Übel? Ich meine nein! Zuerst einmal ist das Zeugnis eine gute Gelegenheit, dem Arbeitnehmer Lob und Dank auszusprechen oder auch schlechte Leistungen zu dokumentieren. Außerdem ist das Arbeitszeugnis für Einstellende das einzige Dokument, das den Bewerber von Arbeitgeberseite beleuchtet. Nur hier wird im Rahmen der Tätigkeitsbeschreibung bestätigt, was der potenzielle Mitarbeiter an praktischer Erfahrung mitbringt. Wenn man dann noch berücksichtigt, wer dieses Zeugnis geschrieben hat (ein Personaler oder der Geschäftsführer eines Drei-Mann-Unternehmens?) und wie viel Mühe sich jemand bei der persönlichen Beurteilung gemacht hat (Standard oder Einheitsbrei?), wird das Arbeitszeugnis zu einem maßgeblichen Bestandteil zur Bewertung der Bewerbungsunterlage. Wie aussagekräftig ein Zeugnis ist, liegt also in der Hand des Erstellers. Die Qualität macht's!
Arbeitszeugnisse für Dummies hilft Arbeitnehmern und Arbeitgebern, sich der Herausforderung des Lesens und Schreibens von Austritts- und Zwischenzeugnissen zu stellen. In diesem Buch finden Sie nicht nur Hinweise zu den wichtigsten Rechtsgrundlagen und zum richtigen Aufbau von Arbeitszeugnissen, sondern viele praktische Hinweise und Muster, um aussagekräftige und individuelle Zeugnisse schreiben zu können. Auch wie man die sogenannte Zeugnissprache übersetzt, Arbeitszeugnisse analysiert und was in Arbeitszeugnissen verboten ist, können Sie hier nachlesen.
In diesem Buch finden Sie Informationen über Rechtsgrundlagen, das einfache und das qualifizierte Arbeitszeugnis, den Aufbau und die Analyse von Zeugnistexten sowie wertvolle Hilfestellungen rund um das Thema Arbeitszeugnisse. Die einzelnen Teile des Buches können Sie der Reihe nach lesen oder Sie suchen sich die Teile heraus, die für Sie besonders wichtig sind. Jeder Teil enthält alle für das Verständnis notwendigen Informationen, sodass Sie das Buch nicht unbedingt von vorn nach hinten durchlesen müssen. In Textkästen, Tabellen und Abbildungen sowie neben den verschiedenen Symbolen gibt es weiterführende Informationen oder anschauliche Erläuterungen, die Ihnen zusätzliches Wissen vermitteln – diese Passagen können Sie aber auch überspringen, ohne Wesentliches zu verpassen.
Beim Schreiben des Buches habe ich einige Annahmen über Sie gemacht, um Ihnen die Informationen zu geben, die Sie wirklich brauchen. Hier meine Annahmen:
Arbeitszeugnisse für Dummies ist in fünf Teile eingeteilt, die Ihnen Informationen und Ratschläge zum Lesen und Schreiben von Arbeitszeugnissen geben. Im ersten Teil »Rechtliche Grundlagen und Aufbau eines Arbeitszeugnisses« erfahren Sie unter anderem, wer überhaupt Anspruch auf ein Zeugnis hat und wann, welche Zeugnisarten es gibt und was es mit der Wahrheits- und Wohlwollenspflicht auf sich hat. Dort erfahren Sie auch, was in Arbeitszeugnissen nicht stehen darf und was Sie tun können, wenn Sie mit Ihrem Arbeitszeugnis nicht zufrieden sind. Des Weiteren bekommen Sie einen Überblick über den Aufbau von Austritts- wie auch Zwischenzeugnissen.
Im zweiten Teil »Das Arbeitszeugnis für Arbeitnehmer« finden Arbeitnehmer zahlreiche Informationen und Tipps dazu, wie ein sehr gutes Austrittszeugnis oder Zwischenzeugnis aussehen sollte. Damit es sich nicht liest wie hundert andere Zeugnisdokumente, ist die Individualität auch ein großes Thema. Formulierungshilfen, Textbausteine und Musterzeugnisse verhelfen Ihnen zu einem professionellen, aussagekräftigen und individuellen Arbeitszeugnis.
Der dritte Teil »Arbeitszeugnisse für Arbeitgeber« befasst sich mit den Fragen und Problemen, die Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitszeugnisse haben. Dort finden Sie Ratschläge zum effizienten Schreiben von Zeugnissen sowie praxisorientierte Tipps zur Formulierung der Zeugnistexte, die nach Branchen sortiert sind. Nach der Lektüre dieses Teils werden Sie motivierter und routinierter an das Schreiben von Arbeitszeugnissen herangehen.
Im vierten Teil »Arbeitszeugnisse analysieren« ist der Analyse-Check ein hilfreiches Werkzeug, um Zeugnisse Schritt für Schritt zu analysieren, auch wenn man noch nicht viel Erfahrung damit hat. Anhand von Musteranalysen veranschauliche ich, worauf es bei der Beschreibung der Positionen, der Tätigkeiten und beim Bewertungsteil ankommt. Darüber hinaus gehe ich auf die Aussagekraft von Arbeitszeugnissen ein und erkläre, wie man gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis vorgehen kann. Im Top-Ten-Teil können Sie die wichtigsten Informationen und Tipps sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber nachlesen, ergänzt durch Hinweise über die rechtlichen Grundlagen der Zeugniserstellung.
In diesem Buch finden Sie immer wieder kurze Passagen, die mit einem Symbol gekennzeichnet sind.
Arbeitszeugnisse für Dummies richtet sich sowohl an Arbeitnehmer, die ein Zeugnis erhalten, als auch an Arbeitgeber, die ein Zeugnis schreiben. Über das Inhaltsverzeichnis und das Stichwortverzeichnis finden Sie die Kapitel, die auf die besonderen Fragen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern eingehen. Ich wünsche Ihnen eine spannende und informative Lektüre und zukünftig viel Freude und Sicherheit beim spannenden Thema Arbeitszeugnisse.
Teil I
Kapitel 1
IN DIESEM KAPITEL
Auch wenn die Überschrift dieses Kapitels nicht sehr spannend klingt: Die Lektüre lohnt sich. Haben Sie sich auch schon mal gefragt, warum es überhaupt Arbeitszeugnisse gibt? Ihren Ursprung haben Arbeitszeugnisse im 16. Jahrhundert. Zu dieser Zeit handelte es sich nur um eine Art Bescheinigung über das ordnungsgemäße Ausscheiden, die Dienstherren ihren Knechten ausstellen mussten. Ohne diese Bescheinigung durfte der Knecht bei keinem neuen Dienstherrn angestellt werden. Diese Regelung wurde Mitte des 19. Jahrhunderts von den Preußen im sogenannten Gesindebuch, auch Dienstbotenbuch genannt, verankert. In diesem Buch musste der Dienstherr ein vollumfängliches Zeugnis über Führung und Benehmen seines Gesindes niederschreiben, was dann vor einem neuen Arbeitsbeginn bei der ortsansässigen Polizei vorgelegt werden musste. Am 1. Januar 1900 wurde das Arbeitszeugnis dann deutschlandweit mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelt.
Die Pflicht zur Zeugniserstellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch im § 630.
Arbeitnehmer haben gemäß § 109 Gewerbeordnung bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Das nennt man einfaches Arbeitszeugnis.
Allerdings können Arbeitnehmer darüber hinaus verlangen, dass ihr Arbeitszeugnis auch ihre Leistung und ihr Verhalten umfasst. Hierbei handelt es sich dann um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis.
So ist ein einfaches Arbeitszeugnis aufgebaut:
Dass die Bewertung der Leistung und des Verhaltens im einfachen Arbeitszeugnis fehlt, kann sowohl ein Vorteil als auch ein Nachteil sein. Gab es Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit, werden sie nicht erwähnt. Das führt aber auch dazu, dass bei einem potenziellen neuen Arbeitgeber Misstrauen entsteht, warum denn nur ein einfaches Arbeitszeugnis ausgestellt wurde.
Es gibt aber auch Situationen, in denen es sinnvoller ist, dem Arbeitnehmer ein einfaches Arbeitszeugnis auszustellen. Dann nämlich, wenn seine Beschäftigungszeit einfach zu kurz war, um eine aussagekräftige Bewertung der Leistung und des Verhaltens treffen zu können. Das kann bei einer Kündigung nach kurzer Beschäftigungszeit sein, wie etwa in der Probezeit, oder weil der Arbeitnehmer über einen langen Zeitraum wegen einer Erkrankung gar nicht anwesend war.
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis ist folgendermaßen aufgebaut:
Nicht nur fest angestellte Mitarbeiter haben ein Recht auf ein Arbeitszeugnis. Auch folgende Gruppen können sich an ihren Arbeitgeber wenden, wenn sie ein Arbeitszeugnis erhalten möchten:
Gemäß § 109 Gewerbeordnung entsteht der Anspruch auf ein Austrittszeugnis zum Kündigungszeitpunkt beziehungsweise beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung.
Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer ihre Arbeitspapiere, zu denen auch das Arbeitszeugnis gehört, beim Arbeitgeber abholen. Man spricht hier von einer Holschuld. Das setzt voraus, dass dem Arbeitgeber mitgeteilt wird, ob man ein einfaches oder ein qualifiziertes Arbeitszeugnis haben möchte. Das Zeugnis muss dann ohne sogenanntes schuldhaftes Zögern ausgestellt werden. Allerdings gibt es keine Regelfrist. Das ist sicherlich auch der Grund dafür, dass viele Arbeitnehmer häufig lange auf ihr Zeugnis warten müssen.
Das Ausstellungsdatum eines Austrittszeugnisses sollte immer der letzte Tag des Anstellungsverhältnisses sein, auch wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Auch im Falle einer Freistellung oder eines noch in Anspruch genommenen Resturlaubs sollte dieses Datum genommen werden, da es sonst Spielraum für Spekulationen gibt, wie etwa eine vorzeitige Trennung wegen verhaltensbedingter Gründe. Wenn der Arbeitnehmer bereits ausgetreten ist, hat er keinen Anspruch mehr auf eine Korrektur des Ausstellungsdatums.
Wenn ein gutes Verhältnis zum Arbeitgeber bestand, ist es sicher kein Problem, ein verlorenes oder vergessenes Arbeitszeugnis zu beantragen. Aber wie verhält man sich, wenn man nicht im Guten auseinanderging oder der alte Arbeitgeber nicht mehr gewillt ist, ein Arbeitszeugnis nachzuliefern? Da grundsätzlich der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis besteht, sollte es zunächst schriftlich angefordert werden. Wenn darauf keine Reaktion folgt, am besten erneut schriftlich anfordern und eine 7- bis 14-tägige Frist setzen, inklusive Anmerkung, dass bei Ausbleiben einer Reaktion der Rechtsweg beschritten wird. Ignoriert der Arbeitgeber diese Aufforderung erneut, ist eine Klage beim Arbeitsgericht erforderlich.
Grundsätzlich ist der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis nach drei Jahren verjährt (§ 195 BGB). Die Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn dieser Anspruch aber nicht innerhalb einer angemessenen Frist geltend gemacht wurde und der Arbeitgeber nicht mehr damit rechnen kann, dass das Zeugnis beantragt wird, ist das Recht auf das Zeugnis verwirkt. Das kann schon nach wenigen Monaten der Fall sein. Ebenso kann man den Arbeitgeber auch nicht mehr zur Ausfertigung eines Arbeitszeugnisses verpflichten, wenn er es nicht mehr wahrheitsgemäß schreiben kann, da beispielswiese durch einen Feuer- oder Wasserschaden alle Unterlagen vernichtet wurden.
Auch in Österreich ist ein Arbeitgeber, hier Dienstgeber, nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB, § 1163) und dem Angestelltengesetz (AngG, § 39) auf Verlangen des Angestellten verpflichtet, ein sogenanntes Dienstzeugnis nach Beendigung des Dienstverhältnisses anzufertigen. Im Gegensatz zu deutschen Arbeitnehmern haben die Österreicher aber nur Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis.
In der Schweiz ist es genauso wie in Deutschland. Hier besteht auf Basis des Artikels 330a des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) ein Rechtsanspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das auch die Leistung und das Verhalten umfasst.
Der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis unterliegt keiner gesetzlichen Norm. Häufig enthalten Tarifverträge einen Anspruch bei speziellen Anlässen. Aber auch ohne eine tarifliche Regelung besteht aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beziehungsweise als vertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB ein Anspruch, wenn der Arbeitnehmer triftige und anzuerkennende Gründe für ein Zwischenzeugnis hat. Das können folgende sein:
Es empfiehlt sich, im Laufe einer Tätigkeit ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen, insbesondere wenn es zu den vorgenannten, teilweise doch recht einschneidenden Veränderungen in der beruflichen Karriere kommt. Ein Vorgesetzter, mit dem man über Jahre hinweg ein gutes Verhältnis hatte, wird eine entsprechende Bewertung in das Zwischenzeugnis einfließen lassen. Falls es dann mit dem neuen Chef nicht so gut laufen sollte, hat man mit dem bereits erstellten Zwischenzeugnis immer einen Vorteil.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Zwischenzeugnis regelmäßig Bindungswirkung entfaltet (BAG, Urteil v. 16.10.2007 - Az.: 9 AZR 248/07). Nur wenn sich deutliche Leistungs- oder Verhaltensänderungen zwischen dem Zeitpunkt der Erstellung des Zwischenzeugnisses und dem Zeitpunkt der Erstellung des Endzeugnisses ergeben, kann eine Abweichung vom Zwischenzeugnis erfolgen. Das heißt, die Abweichung muss durch Leistung und Verhalten aus der Zeit nach der Anfertigung des Zwischenzeugnisses gerechtfertigt sein. Zudem hat man mit einem aktuellen guten oder gar sehr guten Zwischenzeugnis in der Bewerbungsmappe bessere Chancen bei einer gewünschten beruflichen Veränderung.
Arbeitgeber halten sich in der Regel an das ungeschriebene Gesetz, dass man Arbeitszeugnisse nicht knicken darf. Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch die Klage eines Arbeitnehmers auf ein ungefaltetes Arbeitszeugnis abgelehnt, solange die Falte auf einer Kopie des Dokumentes nicht zu erkennen ist (BAG BB 2000, 411). Um einen so unnötigen Streit trotz allem zu vermeiden, sollte man also lieber das Arbeitszeugnis nicht knicken und vor Versand in eine Folie sowie in einen verstärkten Umschlag stecken, damit es nicht beschädigt wird.
Da es sich bei einem Arbeitszeugnis um eine Urkunde handelt, muss es auf sauberem Papier und mit ordnungsgemäßem Briefkopf und/oder Fußzeile mit Namen und Anschrift des Ausstellers angefertigt werden. Und auch Folgendes muss eingehalten werden:
Der oberste Grundsatz in Sachen Zeugniserstellung ist die Wahrheitspflicht. Dieser Grundsatz garantiert die Informationsfunktion von Arbeitszeugnissen. Zukünftige Arbeitgeber sollen einen korrekten Eindruck von den Aufgaben des Arbeitnehmers, seiner Beurteilung sowie sonstigen wichtigen Umständen des Arbeitsverhältnisses erhalten. Der Zeugnisaussteller muss daher mit größtmöglicher Objektivität formulieren. Auch darf ein Arbeitszeugnis nur Tatsachen, aber keine Behauptungen oder Verdächtigungen beinhalten.
Allerdings bedeutet die Wahrheitspflicht nicht die Pflicht zur schonungslosen Offenheit. Denn ein Arbeitszeugnis hat nicht nur eine Informationsfunktion, sondern auch eine Werbefunktion. Daher sollen Arbeitgeber Arbeitszeugnisse mit »verständigem Wohlwollen« ausstellen. Das fällt ebenfalls in die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dazu gehört auch, dass man sich bei der Erstellung des Zeugnistextes auf den Gesamteindruck des Arbeitnehmers konzentriert und nicht kleinere Schwächen oder einmalige Fehlleistungen in den Vordergrund stellt.
Den richtigen Mix aus Wahrheit und Wohlwollen zu finden, ist wohl die größte Herausforderung in der Zeugniserstellung. Grundsätzlich hat aber die Wahrheitspflicht Priorität vor der Wohlwollenspflicht. Das heißt, man darf bedeutendes Fehlverhalten, wie etwa Diebstahl oder sexuelle Belästigung, nicht einfach unerwähnt lassen.
Bei Verstoß gegen die Wahrheitspflicht im Arbeitszeugnis kann man gegenüber einem anderen Arbeitgeber schadenersatzpflichtig werden. Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch sind folgende:
Sie sollten sich einen Gefallen tun und sich einen Rechtsstreit um ein Arbeitszeugnis ersparen und sich möglichst außergerichtlich einigen. Sind die Fronten jedoch sehr verhärtet, bleibt eben nur der Gang zum Arbeitsgericht.
Oftmals werden in Aufhebungsvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Vereinbarungen zum Arbeitszeugnis getroffen. Meistens einigt man sich auf die Ausstellung eines »wohlwollenden Zeugnisses«, das »der beruflichen Weiterentwicklung dient.« Das ist allerdings eine recht unkonkrete Formulierung und lässt dem Arbeitgeber großen Freiraum für Formulierungen. Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass konkrete inhaltliche Formulierungen und Wünsche im Anschluss an einen Vergleich im gerichtlichen Zwangsvollstreckungsverfahren nicht (mehr) durchsetzbar sind (Sächsisches Landesarbeitsgericht (LAG), vom 06.08.2012 - 4 Ta 170/12).
Wenn weder ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber noch das Einschalten des Betriebsrats etwas gebracht haben, bleiben nur noch der Gang zum Anwalt für Arbeitsrecht und die Einreichung einer Klage beim Arbeitsgericht. Gut zu wissen: Etwa 50 Prozent der befragten Arbeitgeber haben im Zuge einer Umfrage geantwortet, dass sie bereit wären, ein befriedigendes Zeugnis in ein gutes umzuformulieren, falls der Arbeitnehmer ernsthaft mit einer Klage droht.
Wenn es dann zur Klage kommt, muss der Arbeitgeber zunächst beweisen, dass er den Arbeitnehmer richtig beurteilt hat und das Arbeitszeugnis inhaltlich korrekt ist. Wie kann man dieser Beweispflicht nachkommen?
Kann der Arbeitgeber seiner Beweispflicht nicht nachkommen, muss er ein neues und ausgehandeltes Arbeitszeugnis ausstellen. Falls er dies nicht tut, kann dies mit einer gerichtlichen Zwangsgeldauflage geahndet werden. In den meisten Fällen wird sich jedoch geeinigt und eine Neuausstellung erwirkt.
Ein Zeugnis ohne Unterschrift geht gar nicht. Eine Norm hierfür gibt es jedoch nicht. Der Aussteller eines Arbeitszeugnisses und somit auch der Unterzeichner sollte immer ein in der Hierarchie höherstehender Angestellter sein. In der Regel wird es der direkte Vorgesetzte sein. Möglich sind auch der Abteilungsleiter, der Bereichsleiter und in Handwerksbetrieben der Betriebsleiter oder Meister. Auch den Prokuristen oder Geschäftsführer kann man als Unterzeichner in Zeugnissen finden. Einen rechtlichen Anspruch auf die Unterschrift des Geschäftsführers gibt es jedoch nicht, nur wenn es sich um die direkte Führungskraft handelt, wie beispielsweise bei Stabstellen oder bei kleineren Firmen. In vielen Unternehmen unterzeichnen zwei Personen das Arbeitszeugnis, was die Glaubwürdigkeit des Dokumentes erhöht.
Es gibt immer wieder Unsicherheiten, ob bestimmte Themen im Arbeitszeugnis erwähnt werden dürfen oder nicht. Hier bekommen Sie die Antworten dazu: